§ 60 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Haushaltssachbuch (voranschlagswirksame Gebarung)

§ 60

(1) Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben sind in der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung (§ 6) in das Haushaltssachbuch einzutragen§ 60 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein eigenes Sachbuchblatt anzulegen und darauf der Haushaltshinweis, der Voranschlagsansatz, die Voranschlagsstelle sowie die Höhe des veranschlagten Betrages (§ 4) anzuführen (Kontokopf).

(3) Die Sachkonten haben zumindest Spalten für die laufende Nummer (Belegnummer), den Tag der Ein- oder Auszahlung, die Postnummer des Zeitbuches, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgte, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungsgrund und den Soll- und Ist-Betrag zu enthalten, wobei den Erfordernissen der Soll-Verrechnung (§ 50 Abs 2) zu entsprechen ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Haushaltssachbuch (voranschlagswirksame Gebarung)

§ 60

(1) Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben sind in der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung (§ 6) in das Haushaltssachbuch einzutragen§ 60 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein eigenes Sachbuchblatt anzulegen und darauf der Haushaltshinweis, der Voranschlagsansatz, die Voranschlagsstelle sowie die Höhe des veranschlagten Betrages (§ 4) anzuführen (Kontokopf).

(3) Die Sachkonten haben zumindest Spalten für die laufende Nummer (Belegnummer), den Tag der Ein- oder Auszahlung, die Postnummer des Zeitbuches, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgte, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungsgrund und den Soll- und Ist-Betrag zu enthalten, wobei den Erfordernissen der Soll-Verrechnung (§ 50 Abs 2) zu entsprechen ist.

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