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(1) Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben sind in der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung (§ 6) in das Haushaltssachbuch einzutragen§ 60 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein eigenes Sachbuchblatt anzulegen und darauf der Haushaltshinweis, der Voranschlagsansatz, die Voranschlagsstelle sowie die Höhe des veranschlagten Betrages (§ 4) anzuführen (Kontokopf).
(3) Die Sachkonten haben zumindest Spalten für die laufende Nummer (Belegnummer), den Tag der Ein- oder Auszahlung, die Postnummer des Zeitbuches, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgte, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungsgrund und den Soll- und Ist-Betrag zu enthalten, wobei den Erfordernissen der Soll-Verrechnung (§ 50 Abs 2) zu entsprechen ist.
(1) Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben sind in der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung (§ 6) in das Haushaltssachbuch einzutragen§ 60 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein eigenes Sachbuchblatt anzulegen und darauf der Haushaltshinweis, der Voranschlagsansatz, die Voranschlagsstelle sowie die Höhe des veranschlagten Betrages (§ 4) anzuführen (Kontokopf).
(3) Die Sachkonten haben zumindest Spalten für die laufende Nummer (Belegnummer), den Tag der Ein- oder Auszahlung, die Postnummer des Zeitbuches, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgte, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungsgrund und den Soll- und Ist-Betrag zu enthalten, wobei den Erfordernissen der Soll-Verrechnung (§ 50 Abs 2) zu entsprechen ist.