Gesetzesaktualisierungen

10 Gesetze aktualisiert am 21.07.2024

Gesetze 1-10 von 10

18 Paragrafen zu Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) aktualisiert


§ 76c ZDG

Paragraph 76 c, (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)(2)Absatz 2§ 3, § 4... mehr lesen...


§ 57a ZDG

(1)Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflich... mehr lesen...


§ 53 ZDG

Paragraph 53, Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ... mehr lesen...


§ 39 ZDG

(1)Absatz einsDer Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 65 – verpflichtet,Der Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 65, – verpflichtet,1.Ziffer einsunverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildie... mehr lesen...


§ 38 ZDG

(1)Absatz einsDer Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden1.Ziffer einsnachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,2.Ziffer 2eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistu... mehr lesen...


§ 37d ZDG

(1)Absatz einsDer an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle ist – sofern er die Funktion annimmt – Vertrauensperson und bleibt dies bis zum Erlöschen nach Abs. 3. Gleiches gilt für den an Lebensjahren zweitältesten Zivildienstleistenden als Stellvertreter der... mehr lesen...


§ 37b ZDG

(1)Absatz einsZivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, werden in Einrichtungen und Einsatzstellen mit fünf bis 19 Zivildienstleisten durch eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter vertreten. In Einrichtungen und Einsatzstellen mit mehr als neunzehn Zivildienstleist... mehr lesen...


§ 32 ZDG

(1)Absatz einsDie nach den § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflic... mehr lesen...


§ 23c ZDG

(1)Absatz einsIst ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise gla... mehr lesen...


§ 23a ZDG

(1)Absatz einsZivildienstleistende haben Anspruch auf Dienstfreistellung.(2)Absatz 2Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (§ 1 Abs. 5 Z 3) gebührt die Freistellung im halben Ausm... mehr lesen...


§ 22 ZDG

(1)Absatz einsDer Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.(1a)Absatz eins aTritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hinde... mehr lesen...


§ 15 ZDG

(1)Absatz einsBeginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,).(2)Absatz 2In die Zeit des ordentlic... mehr lesen...


§ 13 ZDG

(1)Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien1.Ziffer einsvon Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes ode... mehr lesen...


§ 8 ZDG

(1)Absatz einsDer Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, de... mehr lesen...


§ 7 ZDG

(1)Absatz einsZum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstr... mehr lesen...


§ 5 ZDG

(1)Absatz einsDie Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) schriftlich zu informieren überDie Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (Paragraph 18, WG 2001) schriftlich zu informieren über1.Ziffer einsdas Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklär... mehr lesen...


§ 4 ZDG

(1)Absatz einsDer Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,1.Ziffer einswelche Dienstleistungen die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichte... mehr lesen...


§ 3 ZDG

(1)Absatz einsDer Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Men... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.07.24

2 Paragrafen zu Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) aktualisiert


§ 78 StudFG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund einer Novelle dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf die Kundmachung der Novelle folgenden Tag an erlassen werden. Sie können frühestens mit dem Inkrafttreten der Novelle in Kraft ge... mehr lesen...


§ 32a StudFG Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe

(1)Absatz einsAn die Stelle der Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Be... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.07.24

31 Paragrafen zu Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG (MDG) aktualisiert


Anl. 2 MDG Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema I L

Artikel I(1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.(2) Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines ... mehr lesen...


Anl. 1 MDG

Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema MLArtikel I(1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.(2) Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder... mehr lesen...


§ 108a MDG Vergütungen für Anpassungslehrgang und Ergänzungsprüfung

(1) Der Lehrperson gebührt für die Durchführung eines Anpassungslehrganges nach § 9 Abs. 1 des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes eine Vergütung in der Höhe von 8 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.(2) Der Lehrperson gebührt für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung eine Vergütung. ... mehr lesen...


§ 95 MDG Zulage für Fachbereichs- und Institutsleiter am Landeskonservatorium

Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage. Sie beträgt 12,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3. mehr lesen...


§ 94 MDG Zulage für teil(zeit)beschäftigte Lehrpersonen, die mindestens drei Landesmusikschulen zugewiesen sind

Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zugewiesen ist, gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3. mehr lesen...


§ 93 MDG Zulage für Lehrpersonen, die in „Musikkunde“, „Elementare Musikpädagogik“, „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilen

(1) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule in den Fächern „Musikkunde“ oder „Elementare Musikpädagogik“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler mindestens sechs beträgt.(2) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule oder am Landeskonserv... mehr lesen...


§ 92 MDG Expositurleiterzulage

Dem Expositurleiter gebührt eine Zulage (Expositurleiterzulage) in der Höhe von 4 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3. mehr lesen...


§ 91 MDG Leiterzulage, Zulage des betrauten und teilbetrauten Leiters

(1) Dem Leiter der Landesmusikschule bzw. dem Leiter des Landeskonservatoriums, der Lehrperson ist, gebührt eine Zulage (Leiterzulage). Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Zahl der der jeweiligen Landesmusikschule bzw. dem Landeskonservatorium zugewiesenen Planstellen. Sie beträgtbei wenige... mehr lesen...


§ 88 MDG Besoldungsdienstalter

(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und der sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten.(2) Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die für die vorgesehene Verwen... mehr lesen...


§ 82 MDG Zeugnis

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Lehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Verwendung auszustellen. mehr lesen...


§ 68 MDG Pflegekarenzurlaub

(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung zu gewähren, wenn sie sich der Pflegea)eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und... mehr lesen...


§ 61b MDG Bildungsteilzeit

(1)Absatz einsMit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen schriftlich eine Herabsetzung ihrer Jahresnorm um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung vereinbart werden (Bildungsteilzeit), wenna)Litera adas Di... mehr lesen...


§ 53 MDG Unterrichtsverpflichtung

(1) Auf die Unterrichtsverpflichtung sind § 45 mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 zweiter Satz und § 46 mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.(2) Wird eine Lehrperson zum Leiter oder zum betrauten Leiter bestellt, so ist diese von der Unterrichtsverpflichtung befreit. Sie hat... mehr lesen...


§ 51 MDG Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen sind

(1) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, vermindert sich um 37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 38 Jahresstunden.(2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die an mindest... mehr lesen...


§ 50 MDG Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe

(1) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung des Fachbereichesa)Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 185,b)Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 148,c)Elementare Musikpädago... mehr lesen...


§ 46 MDG Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung

(1) Die Unterrichtsverpflichtung ist an den Schultagen zu erfüllen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Die vollbeschäftigte Lehrperson hat an allen Schultagen der Woche Unterricht zu erteilen.(2) Die Lehrperson darf zur Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung pro Schultag höchstens acht... mehr lesen...


§ 39 MDG Berichte über dienstliche Leistungen

Der Leiter hat auf Verlangen des Dienstgebers über die dienstlichen Leistungen einer Lehrperson zu berichten. Der Bericht hat Feststellungen übera)die Vermittlung des vorgeschriebenen Lehrstoffes nach dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden di... mehr lesen...


§ 19 MDG Fachbereichsleiter

(1) Für folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignete Lehrperson zum Fachbereichsleiter bestellen:a)Blasinstrumente und Schlagwerk,b)Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente,c)Gesang, Wiltener Säng... mehr lesen...


§ 18 MDG Teilbetrauter Leiter

Wird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung betraut werden (teilbetrauter Leiter). Die §§ 7 Abs. 4 und 10 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 17 MDG Betrauter Leiter

Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson, die persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehenden Leitung des Landes... mehr lesen...


§ 16 MDG Stellvertreter

Für das Landeskonservatorium ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen. § 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 15 MDG Leiter

Für das Landeskonservatorium ist ein Leiter zu bestellen. Dieser muss die für die Leitung des Landeskonservatoriums erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen. § 7 Abs. 2, 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 14 MDG Zuweisung

Die Lehrperson ist dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zuzuweisen. mehr lesen...


§ 12 MDG Fachgruppenleiter

(1) Für folgende, landesweit bestehende Fachgruppen kann der Dienstgeber eine Lehrperson zum Fachgruppenleiter bestellen:a)Blechblasinstrumente,b)Elementare Musikpädagogik,c)Gesang und Stimme,d)Holzblasinstrumente,e)Jazz- und Popularmusik,f)Saiten- und Zupfinstrumente,g)Schlaginstrumente,h)Streic... mehr lesen...


§ 10 MDG Teilbetrauter Leiter

(1) Wird die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung der Landesmusikschule betraut werden (teilbetrauter Leiter).(2) Die Teil... mehr lesen...


§ 9 MDG Betrauter Leiter

(1) Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllt u... mehr lesen...


§ 8 MDG Stellvertreter

(1) Für jede Landesmusikschule ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllen und die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche E... mehr lesen...


§ 7 MDG Leiter

(1) Zum Leiter einer Landesmusikschule (§ 10 des Tiroler Musikschulgesetzes, LGBl. Nr. 44/1992) darf nur eine Lehrperson bestellt werden, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllt und die für die Leitung der Landesmusikschule erforderliche persönliche und fa... mehr lesen...


§ 6 MDG Zuweisung, Stammschule

(1) Die Lehrperson ist einer oder mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zuzuweisen.(2) Die Lehrperson kann mehreren Landesmusikschulen insbesondere dann zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn sie an einer Landesmusikschule nicht in dem im Dienstvertrag vereinbarten Beschäftigungsausm... mehr lesen...


§ 4 MDG Aufnahme

(1)Absatz einsAls Lehrperson darf nur eine Person aufgenommen werden, diea)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt oder zumindest das Recht des Zugangs zum Beruf einer Lehrperson an einer Landesmusikschule oder am Landesk... mehr lesen...


§ 1 MDG Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Lehrpersonen an Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium (im Folgenden: Landeskonservatorium), die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen.(2) Der 5. Abschnitt über die besonderen Dienstpflichten des Leiters gilt auch für den Leit... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.07.24

6 Paragrafen zu Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (G-VBG 2012) aktualisiert


§ 154 G-VBG 2012 Übergangsbestimmungen zur Abfertigung

(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Abs. 3 bis 14 und 17, soweit in den Abs. 2, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist.Dem Vertragsbediensteten, dessen Di... mehr lesen...


§ 142 G-VBG 2012 Familienhospizfreistellung

Durch eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 92 Abs. 1 lit. c wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt. mehr lesen...


§ 122 G-VBG 2012 Monatsentgelt

(1)Absatz einsDas dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse, der die nach § 127 maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (§ 126 Abs. 4) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).Das dem Vertragsbediensteten gebühren... mehr lesen...


§ 137 G-VBG 2012 Jubiläumszuwendung

(1) § 65, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, gilt mit der Maßgabe, dass zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses au... mehr lesen...


§ 100 G-VBG 2012 Zeugnis

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen. mehr lesen...


§ 45a G-VBG 2012 Wechsel des Entlohnungssystems

(1) Der Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.07.24

10 Paragrafen zu Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG (I-VBG) aktualisiert


§ 126 I-VBG Übergangsbestimmungen zur Abfertigung

(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Abs. 3 bis 14 und 17, soweit in den Abs. 2, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist.Dem Vertragsbediensteten, dessen Di... mehr lesen...


§ 125 I-VBG Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fas... mehr lesen...


§ 117 I-VBG Diskriminierungsverbot

Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahmea)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 72b,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 72 b,,b)Litera beiner Pflegefreistellung nach § 69,einer Pflegefre... mehr lesen...


§ 116 I-VBG Einreihung, Einstufung, Monatsentgelt und Vorrückung

(1)Absatz einsDie Lehrperson, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begonnen hat, und der am 31. August 2023 bestellte Leiter sind in das Entlohnungsschema I L einzureihen.Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begonnen ... mehr lesen...


§ 111 I-VBG Entlohnung

(1)Absatz einsAuf die Entlohnung der Lehrperson und des Leiters ist der 12. Abschnitt des MDG sinngemäß anzuwenden, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.Auf die Entlohnung der Lehrperson und des Leiters ist der 12. Abschnitt des MDG sinngemäß anzuwenden, soweit in den Absatz 2 b... mehr lesen...


§ 79 I-VBG Zeugnis

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen. mehr lesen...


§ 48a I-VBG Treueabgeltung

Dem Vertragsbediensteten, der eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund des Versicherungsfalles des Alters nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch nimmt und ein Jahr länger im Dienstverhältnis verbleibt, gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündig... mehr lesen...


§ 44 I-VBG Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 48. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (§ 48a), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 55), die Erhöhung de... mehr lesen...


§ 35 I-VBG Monatsentgelt, Zulagen, Sonderzahlung

(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Zulage, Ergänzungszulage, Leiterzulage, besondere Zulagen, Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, s... mehr lesen...


§ 28 I-VBG Überstunden

(1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Dienststunden, die – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – ohne Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, s... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.07.24

9 Paragrafen zu Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Tiroler (T-EK) aktualisiert


§ 23 T-EK Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998, LGBl. Nr. 87, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2004, außer Kraft. mehr lesen...


§ 21 T-EK Verweisungen

(1) Verweisungen in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1998 gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten in der im Folgenden angeführten Fassung:1.Allgem... mehr lesen...


§ 15 T-EK Kündigungs- und Entlassungsschutz

(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch ... mehr lesen...


§ 14 T-EK Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung

(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass era)anstelle der Teilzeitbeschäftigung oderb)bis zur Entscheidung des GerichtesKarenzurlaub, längstens j... mehr lesen...


§ 10 T-EK Spätere Geltendmachung

(1) Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruc... mehr lesen...


§ 8 T-EK Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 26 Abs. 1 TMSchG 2005, für den Urlaubsanspruch § 26 Abs. 2 und 6 TMSchG 2005 sinngemäß.(2) Der Dienstgeber... mehr lesen...


§ 3 T-EK Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter

(1) Der Karenzurlaub nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Jeder Teil des Karenzurlaubes muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist in dem im § 2 Abs. 2 und 3 festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter ... mehr lesen...


§ 2 T-EK Anspruch auf Karenzurlaub

(1) Einem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnah... mehr lesen...


§ 1 T-EK Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmer, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesve... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.07.24

10 Paragrafen zu Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler (TMSchG 2005) aktualisiert


§ 40 TMSchG 2005 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2004, außer Kraft. mehr lesen...


§ 38 TMSchG 2005 Verweisungen

(1) Verweisungen in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten in der im Folgenden angeführten Fassung:1.Allgemeines bü... mehr lesen...


§ 32 TMSchG 2005 Kündigungs- und Entlassungsschutz

(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen na... mehr lesen...


§ 31 TMSchG 2005 Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung

(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass siea)anstelle der Teilzeitbeschäftigung oderb)bis zur Entscheidung des GerichtesKarenzurlaub, längst... mehr lesen...


§ 27 TMSchG 2005 Spätere Geltendmachung

(1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.(2) Die Dienstnehm... mehr lesen...


§ 26 TMSchG 2005 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten eines Karenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Die... mehr lesen...


§ 25 TMSchG 2005 Beschäftigung während des Karenzurlaubes

(1) Die Dienstnehmerin kann während ihres Karenzurlaubes eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das ihr gebührende Entgelt im Kalendermonat den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht im Rahmen einer solchen Beschäftigung hat keine Auswirkung... mehr lesen...


§ 21 TMSchG 2005 Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater

(1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist in dem im § 20 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten.(2) Aus Anlass des ers... mehr lesen...


§ 20 TMSchG 2005 Anspruch auf Karenzurlaub

(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Urlaub unter Entfall des Entgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen H... mehr lesen...


§ 1 TMSchG 2005 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, sofern diese Dienstnehmerinnen nicht in Betrieben tätig sind.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstneh... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.07.24

4 Paragrafen zu Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005 (L-GlBG 2005) aktualisiert


§ 52 L-GlBG 2005 Dauer der Funktionen

Die Tätigkeit als Mitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) und als Vertrauensperson dauert fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. mehr lesen...


§ 48 L-GlBG 2005 Aufgaben

Die Vertrauenspersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung betreffenden Fragen in ihrem Wirkungsbereich zu befassen. Die Vertrauenspersonen haben die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hab... mehr lesen...


§ 45 L-GlBG 2005 Aufgaben

(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich in ihrem Wirkungsbereich mit allena)die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung sowieb)die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderun... mehr lesen...


§ 41 L-GlBG 2005 Aufgaben

(1) Die Gleichbehandlungskommission hata)die Landesregierung in Fragen1.der Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenförderung im Landesdienst sowie2.der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinde... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.07.24

1 Paragraf zu Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998 (GKUFG 1998) aktualisiert


§ 10 GKUFG 1998 Krankenbehandlung

(1) Die Krankenbehandlung (§ 9 lit. a) umfasst:a)ärztliche Hilfe,b)Heilmittel,c)Heilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),d)notwendige Krankentransporte,e)notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.(2) Als Krankenbehandlung gilt aucha)die chirurgische und... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.07.24

2 Paragrafen zu Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998 (BLKUFG) aktualisiert


§ 77 BLKUFG Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:1.Allgemeine... mehr lesen...


§ 22 BLKUFG Sinngemäße Anwendung des ersten Abschnittes

Die §§ 1, 2 und 4 bis 21 gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstre... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.07.24
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