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(1) Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbeziehung der Überschüsse oder der Abgänge der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren auszugleichen§ 7 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Für den außerordentlichen Voranschlag gilt Abs 1 entsprechend. Im außerordentlichen Voranschlag dürfen Ausgaben, die nicht voll durch Einnahmen gedeckt sind, nicht vorgesehen werden. Für den außerordentlichen Voranschlag gilt grundsätzlich das Einzeldeckungsprinzip. Im übrigen ist nach § 5 Abs 1 und 2 zu verfahren.
(1) Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbeziehung der Überschüsse oder der Abgänge der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren auszugleichen§ 7 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Für den außerordentlichen Voranschlag gilt Abs 1 entsprechend. Im außerordentlichen Voranschlag dürfen Ausgaben, die nicht voll durch Einnahmen gedeckt sind, nicht vorgesehen werden. Für den außerordentlichen Voranschlag gilt grundsätzlich das Einzeldeckungsprinzip. Im übrigen ist nach § 5 Abs 1 und 2 zu verfahren.