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Kassen- und Rechnungswesen
1. Teil
Zahlungsvollzug
Aufbau der Finanzverwaltung
(1) Die Finanzverwaltung hat alle Zahlungsgeschäfte (Kassengebarung) und Rechnungsgeschäfte (Buchhaltung) zu erledigen (Einheitskasse).
(2) Wenn die Notwendigkeit besteht, können ausnahmsweise zur Einbringung bestimmter Einnahmen und zur Leistung bestimmter Ausgaben Nebenkassen eingerichtet werden. Sie sind Teile der Gemeindekasse und haben mit dieser monatlich abzurechnen.
(3) Zur Bestreitung geringfügiger Ausgaben können Handkassen (Handverläge) eingerichtet werden. Sie haben mit der Gemeindekasse spätestens vor Ablauf des Finanzjahres abzurechnen.
(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können von der Gemeindekasse unabhängige Sonderkassen geführt werden.
Kassen- und Rechnungswesen
1. Teil
Zahlungsvollzug
Aufbau der Finanzverwaltung
(1) Die Finanzverwaltung hat alle Zahlungsgeschäfte (Kassengebarung) und Rechnungsgeschäfte (Buchhaltung) zu erledigen (Einheitskasse).
(2) Wenn die Notwendigkeit besteht, können ausnahmsweise zur Einbringung bestimmter Einnahmen und zur Leistung bestimmter Ausgaben Nebenkassen eingerichtet werden. Sie sind Teile der Gemeindekasse und haben mit dieser monatlich abzurechnen.
(3) Zur Bestreitung geringfügiger Ausgaben können Handkassen (Handverläge) eingerichtet werden. Sie haben mit der Gemeindekasse spätestens vor Ablauf des Finanzjahres abzurechnen.
(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können von der Gemeindekasse unabhängige Sonderkassen geführt werden.