§ 33 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
4§ 33 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Kassen- und Rechnungswesen

1. Teil

Zahlungsvollzug

Aufbau der Finanzverwaltung

§ 33

(1) Die Finanzverwaltung hat alle Zahlungsgeschäfte (Kassengebarung) und Rechnungsgeschäfte (Buchhaltung) zu erledigen (Einheitskasse).

(2) Wenn die Notwendigkeit besteht, können ausnahmsweise zur Einbringung bestimmter Einnahmen und zur Leistung bestimmter Ausgaben Nebenkassen eingerichtet werden. Sie sind Teile der Gemeindekasse und haben mit dieser monatlich abzurechnen.

(3) Zur Bestreitung geringfügiger Ausgaben können Handkassen (Handverläge) eingerichtet werden. Sie haben mit der Gemeindekasse spätestens vor Ablauf des Finanzjahres abzurechnen.

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können von der Gemeindekasse unabhängige Sonderkassen geführt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
4§ 33 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Kassen- und Rechnungswesen

1. Teil

Zahlungsvollzug

Aufbau der Finanzverwaltung

§ 33

(1) Die Finanzverwaltung hat alle Zahlungsgeschäfte (Kassengebarung) und Rechnungsgeschäfte (Buchhaltung) zu erledigen (Einheitskasse).

(2) Wenn die Notwendigkeit besteht, können ausnahmsweise zur Einbringung bestimmter Einnahmen und zur Leistung bestimmter Ausgaben Nebenkassen eingerichtet werden. Sie sind Teile der Gemeindekasse und haben mit dieser monatlich abzurechnen.

(3) Zur Bestreitung geringfügiger Ausgaben können Handkassen (Handverläge) eingerichtet werden. Sie haben mit der Gemeindekasse spätestens vor Ablauf des Finanzjahres abzurechnen.

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können von der Gemeindekasse unabhängige Sonderkassen geführt werden.

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