§ 17 Sbg. PKVG

Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Mitwirkung an der Verwaltung der Pensionskasse

 

§ 17

 

Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem Pensionskassengesetz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Mitwirkung an der Verwaltung der Pensionskasse

 

§ 17

 

Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem Pensionskassengesetz.

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