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(1) Jeder Beleg ist sowohl nach zeitgeordneten wie auch nach sachgeordneten Gesichtspunkten zu buchen§ 48 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Bei der zeitgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens zu buchen.
(3) Bei der sachgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen nach den verschiedenen Einnahmequellen, die Ausgaben nach den Verwendungszwecken nach der dem Voranschlag entsprechenden Gliederung zu buchen.
(4) Die Bücher (Aufzeichnungen) sind so einzurichten, daß sie als Grundlage für den Rechnungsabschluß des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes sowie für die Nachweisung der voranschlagsunwirksamen Gebarung dienen.
(1) Jeder Beleg ist sowohl nach zeitgeordneten wie auch nach sachgeordneten Gesichtspunkten zu buchen§ 48 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Bei der zeitgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens zu buchen.
(3) Bei der sachgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen nach den verschiedenen Einnahmequellen, die Ausgaben nach den Verwendungszwecken nach der dem Voranschlag entsprechenden Gliederung zu buchen.
(4) Die Bücher (Aufzeichnungen) sind so einzurichten, daß sie als Grundlage für den Rechnungsabschluß des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes sowie für die Nachweisung der voranschlagsunwirksamen Gebarung dienen.