§ 48 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Zeitgeordnete und sachgeordnete Verrechnung

§ 48

(1) Jeder Beleg ist sowohl nach zeitgeordneten wie auch nach sachgeordneten Gesichtspunkten zu buchen§ 48 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei der zeitgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens zu buchen.

(3) Bei der sachgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen nach den verschiedenen Einnahmequellen, die Ausgaben nach den Verwendungszwecken nach der dem Voranschlag entsprechenden Gliederung zu buchen.

(4) Die Bücher (Aufzeichnungen) sind so einzurichten, daß sie als Grundlage für den Rechnungsabschluß des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes sowie für die Nachweisung der voranschlagsunwirksamen Gebarung dienen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Zeitgeordnete und sachgeordnete Verrechnung

§ 48

(1) Jeder Beleg ist sowohl nach zeitgeordneten wie auch nach sachgeordneten Gesichtspunkten zu buchen§ 48 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei der zeitgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens zu buchen.

(3) Bei der sachgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen nach den verschiedenen Einnahmequellen, die Ausgaben nach den Verwendungszwecken nach der dem Voranschlag entsprechenden Gliederung zu buchen.

(4) Die Bücher (Aufzeichnungen) sind so einzurichten, daß sie als Grundlage für den Rechnungsabschluß des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes sowie für die Nachweisung der voranschlagsunwirksamen Gebarung dienen.

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