(1)Absatz einsDie Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.(2)Absatz 2Beiträge im Sinn des Abs. 1 sind:Beiträge im Sinn des Absatz eins, s... mehr lesen...