(1)Absatz einsEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch Kündigung oder durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtige... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Vertragslehrers (§ 4 Abs. 1 Z 5) beträgt ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4:Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Vertragslehrers (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) beträgt ungeachtet der Bestimm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspreche... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2002)(1a)Absatz eins... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird der bzw. dem Vertragsbediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer bzw. dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der bzw. dem Vertragsbediensteten ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land ist ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber und der Personalverwaltung die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Re... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen.(2)Absatz 2Die Präsidentin bzw. der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. ... mehr lesen...
(LGBl Nr 87/2023)Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2023,)Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. Nr. L 435 vom 31.12.2020, S 1, (sog. Trinkwasserric... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die Wasserversorgung nicht durch die Gemeinde besorgt wird, sind der Berechnung der Gebühr die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen.(2)Absatz 2Die Wasserbezugsgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer ... mehr lesen...
(1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlußbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,2... mehr lesen...
Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluß- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlußrecht (§ 9) ausgesprochen wurde. mehr lesen...
(1) Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist entsprechend den Anforderungen der Gesundheit nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.(2) Versorgungsleitungen sind so zu planen und zu verlegen, daß alle im Versorgungsbereich gelegenen baulichen Anla... mehr lesen...
Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel I Mit § 24 Abs 1 und 3 bis 6 des Gesetzes LGBl Nr 18/1978 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen: 1.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt seines Wirksamke... mehr lesen...
Anlage (zu § 13 Abs 2)Bewertungseinheiten Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen. ... mehr lesen...
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben Wahrnehmungen über eine gemäß § 7 verbotene Ausbringung von Gülle, Jauche oder Senkgrubenräumgut der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen. (2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben ... mehr lesen...
§ 25Höhe (1) Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen. (2) Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihre... mehr lesen...
§ 22Rückzahlung Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Kanalanschlußbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß § 6 abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 5 Prozent jährlich verzinste Auf... mehr lesen...
§ 17Ergänzungsbeitrag (1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlußbeitrag zugrunde gelegten Bewertungsei... mehr lesen...
§ 14Beitragssatz (1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererse... mehr lesen...
§ 13Ausmaß (1) Die Höhe des Kanalanschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14). (2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem... mehr lesen...
§ 12Abgabengegenstand Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlußauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlußrecht (§ 6) eingeräumt wurde. mehr lesen...
§ 10Überwachung (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einleitung oder Einbringung der Abwässer in Kanalisationsanlagen, insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Anschlußkanales und der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, sowie die Einhaltung der Entsorgungsgrundsätze zu überwache... mehr lesen...
§ 7Ausbringungsverbote (1) Die Ausbringung von häuslichen Abwässern, die nicht dem Stand der Technik entsprechend gereinigt oder behandelt wurden, insbesondere die Ausbringung von Fäkalschlämmen auf landwirtschaftlich genutzten Böden, ist verboten. Die Gemeinde hat für Senkgrubenräumgut aus Gebäu... mehr lesen...
§ 5Ausnahmen von der Anschlußpflicht (1) Ein Anschlußauftrag darf nicht erteilt werden, wenna)die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlußkanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine so... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:1.Ziffer einsdas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, der §§ 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 43a, 44a bis 44g, 51, 57... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur K... mehr lesen...
(1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind1.Ziffer einsder Verweis,2.Ziffer 2die Geldbuße bis zu einer Höhe von 25% des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,3.Ziffer 3die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,4.Ziffer 4die Versetzung in den Ruhe... mehr lesen...
Der Beamte, der (Die Beamtin, die)1.Ziffer einsBundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Dire... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamtin (Der Beamte) kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre (seine) Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie (er) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenuss... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) seinen (ihren) 720. Lebensmonat vollendet, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte (Die Beamtin) kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit seiner (ihrer) Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur selben Statutargemeinde über... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer (Dem) Bediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte (einen Dritten) ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der (dem) Bediensteten verboten, im Hinblick auf ihre... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Beamtinnen und Beamte einer Statutargemeinde sinngemäß.Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Ko... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz ist auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.(2)Absatz 2Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen über die Dienstaus- und -fortbildung (§ 13 bis § 16) sinngemäß anzuwe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten, der eine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe einer Karenz (§§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden:Dem Beamten, der eine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe einer Karenz (Paragr... mehr lesen...
(1)Absatz einsLehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zu den im § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.N... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten kann auf sein Verlangen gewährt werden, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienstbetrie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Karenz nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem männlichen Beamten (im Folgenden: „Beamten“) ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeiti... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, dass1.Ziffer einser mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren betraut wird ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 8 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist für jeden einzelnen Bewerbungsvorgang von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor eine Begutachtungskommission zusammenzustellen. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiteri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats mitzuteilen, welche dem Verfahren nach diesem Landesgesetz unterzogene Bewerber zu welchem Zeitpunkt bei welcher Dienststelle den Dienst angetreten haben. Dies gilt auch für jene Bewerberinnen und B... mehr lesen...
(1)Absatz einsAllgemeine Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind insbesondere:1.Ziffer einsdie Ausbildung;2.Ziffer 2die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind;3.Ziffer 3ein bestimmtes Mindes... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Begutachtung der Bewerbungen um Aufnahme in den Landesdienst ist beim Amt der Landesregierung ein Personalbeirat einzurichten. Der Personalbeirat besteht aus neun Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungspe... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbweichend von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, die im auswärtigen Baudienst verwendet werden, die Sonderbestimmungen nachstehender Absätze.Abweichend von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für Vertragsbedien... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Bedienstete, die mehreren Dienststellen an mehreren Dienstorten länger als 30 Kalendertage zugewiesen sind, gilt Folgendes:1.Ziffer einsDer Fahrtkostenzuschuss gebührt abweichend von § 3a Abs. 4 immer für die Entfernung zur Hauptdienststelle.Der Fahrtkostenzuschuss gebührt abwei... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.(2)Absatz 2Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)(3)Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:1.Ziffer einsGebührenstufe 1:Lehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;2.Ziffer 2Gebührenstufe 2:a)Litera aBeamte der Allgemeinen Verwaltung;b)Litera bLehrer, sowei... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:1.Ziffer einsdas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 43a, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur K... mehr lesen...
(1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind1.Ziffer einsder Verweis,2.Ziffer 2die Geldbuße bis zu einer Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderbeihilfe,3.Ziffer 3die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderbeihilfe,4.Ziffer 4die Versetzung in den Ruhestand m... mehr lesen...
Der Beamte, der1.Ziffer einsBundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofs, Präsident des Nationalrats, Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofs ist oder2.Ziffe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamtin bzw. der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine r... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihren oder seinen 720. Lebensmonat vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamtin bzw. der Beamte kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit ihrer oder seiner Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunk... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.(1a)Absatz eins aIm Fall eines drohende... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamtin bzw. dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamte sinngemäß.Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptio... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Lehrer gelten vom 2. Abschnitt § 4 Abs. 3 bis 5 und § 11 nicht.Für Lehrer gelten vom 2. Abschnitt Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 11, nicht.(2)Absatz 2Für Lehrer gibt es folgende Verwendungsgruppen:L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3. Die Einreihung hat durch Verord... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstbehörden sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben und der Personalverwaltung die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonst... mehr lesen...
(1)Absatz einsLehnt der Arbeitgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den im § 10 Abs. 1, 1a, 7a und § 11 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen. (Anm: ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstnehmerin kann auf ihr Verlangen gewährt werden, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienst... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem im § 10 Abs. 1 festg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 4 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; ei... mehr lesen...