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(1) Voraussetzung einer finanziellen Förderung ist die Einbringung eines Begehrens bei der Landesregierung unter Angabe der entfalteten Tätigkeit oder des zu fördernden Vorhabens.
(2) Eine finanzielle Förderung darf nur gewährt werden, wenn die entfaltete Tätigkeit oder das Vorhaben nicht ausschließlich oder überwiegend nur in einem privaten Interesse liegt.
(3) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung des Förderungswerbers/der Förderungswerberin in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.
(4) Der Förderungswerber/die Förderungswerberin muß Gewähr dafür bieten, daß er/sie über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und sonstigen Voraussetzungen sowie insoweit über die erforderlichen Mittel verfügt, als solche nicht durch die begehrte und allfällige sonstige Förderungen sichergestellt werden. Vor Gewährung der Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben auch noch von anderen öffentlichen Förderungsträgern gefördert werden soll. Eine Förderung durch andere Stellen oder von privater Seite schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus.
(5) Bei der Gewährung einer Förderung für neue kulturelle Einrichtungen ist auf die Finanzierbarkeit ihres weiteren Betriebes Bedacht zu nehmen.
(6) Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung des Förderungswerbers/der Förderungswerberin zur ausschließlich widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und rechtzeitigen Vorlage des Verwendungsnachweises, an das Einverständnis zur allfälligen finanziellen Kontrolle durch das Land und an die Verpflichtung zu binden, im Fall der Nichteinhaltung dieser Bedingungen die gewährten Förderungsmittel ohne Verzug zurückzuerstatten.
(7) Das Land hat mit Kultureinrichtungen, die einen mittelfristigen Planungsbedarf aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit, des Personaleinsatzes, des Programms und der finanziellen Erfordernisse nachweisen können, jeweils zumindest für zwei volle Kalenderjahre im Voraus Förderungsvereinbarungen abzuschließen, soweit die bisherige Arbeit und die Vorhaben den Fortbestand der Förderungswürdigkeit erkennen lassen.
(8) Die Verleihung von Ehren- und Förderungspreisen gilt nicht als finanzielle Förderung im Sinn dieser Bestimmung.
(1) Voraussetzung einer finanziellen Förderung ist die Einbringung eines Begehrens bei der Landesregierung unter Angabe der entfalteten Tätigkeit oder des zu fördernden Vorhabens.
(2) Eine finanzielle Förderung darf nur gewährt werden, wenn die entfaltete Tätigkeit oder das Vorhaben nicht ausschließlich oder überwiegend nur in einem privaten Interesse liegt.
(3) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung des Förderungswerbers/der Förderungswerberin in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.
(4) Der Förderungswerber/die Förderungswerberin muß Gewähr dafür bieten, daß er/sie über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und sonstigen Voraussetzungen sowie insoweit über die erforderlichen Mittel verfügt, als solche nicht durch die begehrte und allfällige sonstige Förderungen sichergestellt werden. Vor Gewährung der Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben auch noch von anderen öffentlichen Förderungsträgern gefördert werden soll. Eine Förderung durch andere Stellen oder von privater Seite schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus.
(5) Bei der Gewährung einer Förderung für neue kulturelle Einrichtungen ist auf die Finanzierbarkeit ihres weiteren Betriebes Bedacht zu nehmen.
(6) Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung des Förderungswerbers/der Förderungswerberin zur ausschließlich widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und rechtzeitigen Vorlage des Verwendungsnachweises, an das Einverständnis zur allfälligen finanziellen Kontrolle durch das Land und an die Verpflichtung zu binden, im Fall der Nichteinhaltung dieser Bedingungen die gewährten Förderungsmittel ohne Verzug zurückzuerstatten.
(7) Das Land hat mit Kultureinrichtungen, die einen mittelfristigen Planungsbedarf aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit, des Personaleinsatzes, des Programms und der finanziellen Erfordernisse nachweisen können, jeweils zumindest für zwei volle Kalenderjahre im Voraus Förderungsvereinbarungen abzuschließen, soweit die bisherige Arbeit und die Vorhaben den Fortbestand der Förderungswürdigkeit erkennen lassen.
(8) Die Verleihung von Ehren- und Förderungspreisen gilt nicht als finanzielle Förderung im Sinn dieser Bestimmung.