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(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Kulturförderungsgesetz, LGBl Nr 51/1980, außer Kraft.
(3) Für die erstmalige Durchführung der Wahl gemäß § 5 Abs. 4 bleiben die am 31. Dezember 1997 im Amt befindlichen Mitglieder bis zur Wahl von vier Mitgliedern des Wahlkollegiums und diese Mitglieder des Wahlkollegiums dann weiter bis zur Wahl von 16 Mitgliedern des Landes-Kulturbeirates weiter im Amt.
(4) Die §§ 2 Abs. 2, (§) 3, 3a und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 110/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) § 3a Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2015 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Kulturförderungsgesetz, LGBl Nr 51/1980, außer Kraft.
(3) Für die erstmalige Durchführung der Wahl gemäß § 5 Abs. 4 bleiben die am 31. Dezember 1997 im Amt befindlichen Mitglieder bis zur Wahl von vier Mitgliedern des Wahlkollegiums und diese Mitglieder des Wahlkollegiums dann weiter bis zur Wahl von 16 Mitgliedern des Landes-Kulturbeirates weiter im Amt.
(4) Die §§ 2 Abs. 2, (§) 3, 3a und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 110/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) § 3a Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2015 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.