§ 9 II. SchEVO

II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999

Markisen

 

§ 9

 

Markisen und markisenähnliche Vordächer haben sich nach Form, Art, Größe, Farbe, Anbringungsort und Material sowohl in die äußere Gestalt des Baues als auch in die unmittelbare Umgebung des Baues und in das Stadtbild harmonisch einzufügen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999

Markisen

 

§ 9

 

Markisen und markisenähnliche Vordächer haben sich nach Form, Art, Größe, Farbe, Anbringungsort und Material sowohl in die äußere Gestalt des Baues als auch in die unmittelbare Umgebung des Baues und in das Stadtbild harmonisch einzufügen.

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