§ 50 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Voranschlagswirksame Verrechnung

§ 50

(1) Die voranschlagswirksame Verrechnung ist dem Aufbau und der Gliederung des Voranschlages anzupassen und hat alle Einnahmen und Ausgaben, die in Ausführung des Voranschlages anfallen, zu umfassen§ 50 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein Sachkonto zu führen. Auf jedem Einnahmenkonto sind der Voranschlagsbetrag, die Forderungen (Soll, Vorschreibung) und Zahlungen (Ist, Abstattung), auf jedem Ausgabenkonto der Voranschlagsbetrag, die Verbindlichkeiten (Soll, Vorschreibung) und Zahlungen (Ist, Abstattung) laufend zu buchen.

(3) Für im Voranschlag nicht vorgesehene Einnahmen und Ausgaben sind entsprechende Einnahmen- und Ausgabenkonten einzurichten. Überschreitungen sind in voller Höhe bei den sachlich zugehörigen Voranschlagsstellen nachzuweisen.

(4) Ausgaben, die in einem Sammelnachweis gemäß § 10 zusammengefaßt sind, können zunächst auf einem hiefür vorzusehenden Sachbuchkonto verrechnet werden. Sie sind am Ende des Finanzjahres den in Betracht kommenden Voranschlagsstellen anzulasten.

(5) Vergütungen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 sind nach Möglichkeit monatlich zu verrechnen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Voranschlagswirksame Verrechnung

§ 50

(1) Die voranschlagswirksame Verrechnung ist dem Aufbau und der Gliederung des Voranschlages anzupassen und hat alle Einnahmen und Ausgaben, die in Ausführung des Voranschlages anfallen, zu umfassen§ 50 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein Sachkonto zu führen. Auf jedem Einnahmenkonto sind der Voranschlagsbetrag, die Forderungen (Soll, Vorschreibung) und Zahlungen (Ist, Abstattung), auf jedem Ausgabenkonto der Voranschlagsbetrag, die Verbindlichkeiten (Soll, Vorschreibung) und Zahlungen (Ist, Abstattung) laufend zu buchen.

(3) Für im Voranschlag nicht vorgesehene Einnahmen und Ausgaben sind entsprechende Einnahmen- und Ausgabenkonten einzurichten. Überschreitungen sind in voller Höhe bei den sachlich zugehörigen Voranschlagsstellen nachzuweisen.

(4) Ausgaben, die in einem Sammelnachweis gemäß § 10 zusammengefaßt sind, können zunächst auf einem hiefür vorzusehenden Sachbuchkonto verrechnet werden. Sie sind am Ende des Finanzjahres den in Betracht kommenden Voranschlagsstellen anzulasten.

(5) Vergütungen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 sind nach Möglichkeit monatlich zu verrechnen.

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