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Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1Sbg. JännerLSG 1988 in Kraftseit 31.03.2018 weggefallen.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: das Salzburger Landessportgesetz 1962, LGBl. Nr. 167, und das Spielplatzanforderungsgesetz, StGBl. Nr. 335/1920, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht.
(3) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkraftreten dieses Gesetzes zu bilden. Bis zum erstmaligen Zusammentreten dieser Organe werden die Geschäfte der Landessportorganisation Salzburg vom jeweils entsprechenden Organ der Landessportorganisation auf Grund des Salzburger Landessportgesetzes 1962 (Landessportpräsidium, Landessportrat, Sportfachvertretungen) geführt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1Sbg. JännerLSG 1988 in Kraftseit 31.03.2018 weggefallen.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: das Salzburger Landessportgesetz 1962, LGBl. Nr. 167, und das Spielplatzanforderungsgesetz, StGBl. Nr. 335/1920, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht.
(3) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkraftreten dieses Gesetzes zu bilden. Bis zum erstmaligen Zusammentreten dieser Organe werden die Geschäfte der Landessportorganisation Salzburg vom jeweils entsprechenden Organ der Landessportorganisation auf Grund des Salzburger Landessportgesetzes 1962 (Landessportpräsidium, Landessportrat, Sportfachvertretungen) geführt.