(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.(2)Absatz 2Vor dem 1. Jänner 1981 datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen bloß den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. We... mehr lesen...
(1)Absatz einsMacht eine Qualifizierte Einrichtung gemäß den §§ 1 bis 3 und 5 Abs. 5 QEG Ansprüche auf Unterlassung von Verstößen, welche die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, gegen einen Unternehmer mit Klage gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 QEG geltend,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österre... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beschluss über die Einantwortung hat zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz;2.Ziffer 2die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwal... mehr lesen...
§ 56.Paragraph 56, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbschnitt IVa dieses Bundesgesetzes gilt für Personen, die einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus einem spätestens am 31. Dezember 2003 eingetretenen Versicherungsfall haben.Abschnitt römisch IV a dieses Bundesgesetz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.(2)Absatz 2§ 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 695/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, tritt mit 1. Jänner 1992... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen vom ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Österreichischen Behindertenrat aus allgemeinen Budgetmitteln jährlich 870 000 Euro für die ihm durch die Besorgung der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch seine ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.(1a)Absatz eins aDas Bundesamt für ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergüns... mehr lesen...
(1)Absatz einsTreten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenp... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen – besonders ... mehr lesen...
§ 33.Paragraph 33, Die Mittel des Fonds gemäß § 28 Abs. 2 und 3 können für Projekte und Maßnahmen von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und Fonds öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn diese zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch1.Ziffer einsZuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie2.Ziffer 2Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.(2)Absatz 2Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 werden die erforderlichen Mitte... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderu... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Führung der Bürogeschäfte richten das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und die Mitglieder des Monitoringausschusses einen privaten gemeinnützigen Rechtsträger ein. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt diesem Rechtstr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 kommt dem Österreichischen Behindertenrat zu. § 10 Abs. 2 ist dabei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin endet1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Weiterbestellung erfolgt,2.Ziffer 2mit Auflösung des Dienstverhältnisses,3.Ziffer 3mit Ausscheiden aus dem Dienststand,4.Ziffer 4mit der Enthebung vom Amt,5... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten oder eine Bedienstete seines oder ihres Ressorts als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin für die Dauer von ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinst... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Durch die Bestellung zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin wird die dienstrechtliche Stellung eines oder einer öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbe... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die Funktion eines Anwalts oder einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin) einzurichten und sind der Behindertenanwalt oder d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Bundesbehindertenbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:1.Ziffer einsder oder die Vorsitzende,2.Ziffer 2je eine Vertretung der im Nationalrat vertretenen Parteien,3.Ziffer 3je eine Vertretung der Bundesministerien,4.Ziffer 4drei Personen als Vertretung der Bundeslände... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 und Z 10 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Beirat berufen.Die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Ziffer 10, genannten Mitglieder werden v... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.(2)Absatz 2Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen1.Ziffer einsdie Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;2.Z... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen. Maßnahmen gemäß den §§... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024 § 0 gültig von 01.01.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 5h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 5 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5e und § 5h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995... mehr lesen...
Paragraph 27, Der Ersatz der Kosten des Verfahrens findet nur statt, wenn er in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen regelmäßig anfallende Kosten, insbesondere für den Antrag (die Beschwerde) und für die Teilnahme an Verhandlungen, nicht z... mehr lesen...
Paragraph 22, Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Die Verhandlung ist an der Amtstafel und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt gemacht werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden bei der Ausübung ihres Amtes von verfassungsrechtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt. Diese müssen das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.(2)Absatz 2Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhä... mehr lesen...
Paragraph 5 i, (Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, dürfen insgesamt den Bezug eines Bundesminist... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.(2)Absatz 2Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate f... mehr lesen...
Paragraph 3 a, Die §§ 1 bis 14 und 15a bis 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Hausordnung durch Bereitstellung im Internet kundzumachen ist. Die Paragraphen eins bis 14 und 15a bis 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts kommt dem Wohnungseigentümer zu.(2)Absatz 2Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller anderen Wohnun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2§ 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchfü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem R... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.(2)Absatz 2Hievon treten folgende Ausnahmen ein:1.Ziffer einsWird der Streitwert gemäß § 7 oder § 7a RATG geändert, so bildet – unbeschadet des § 16 – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019), BGBl. I Nr. 71/2019, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register gemäß § 22 Abs. 1 und die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der Förderung der Kreislaufwirtschaft, der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme, der Plausibilitätsprüfung von... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der registrierten Personen, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, – sofern eingerichtet... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Erlaubnis gemäß § 24a oder des Anlageninhabers mit Bescheid festzustellen, welche Abfallarten gemäß Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008, den Abfallarten den in der Erlaubni... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Problemstoffen, Abfallsammler und -behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen. Abfallsammler und -behandler von gefährlichen Abfällen und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle sind längstens al... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Pilotprojekten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zwecke der Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten sowie zur Reduktion von Verwaltungskosten können Daten über Abfalltransporte im Wege des elektronischen Regi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitrau... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.Im vereinfachten Verfahren sind die Paragraphen 38,, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.(2)Absatz 2Die Behörde hat einen Antrag für eine Gene... mehr lesen...
(1)Absatz einsParteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 habenParteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, haben1.Ziffer einsder Antragsteller,2.Ziffer 2die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,3.Ziffer 3N... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:1.Ziffer einsAngaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;2.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsHaushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind1.Ziffer einsSammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten,2.Ziffer 2Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien und3.Ziffer 3Sammel- und Verwertungssysteme für H... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß Paragraph 29, darf nur unter folg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß § 13b Abs. 2 eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:Die Bundesministerin für Klimaschutz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen bedarf nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 36 einer Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.Die Einrichtung, der Betrieb u... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbe... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Ene... mehr lesen...
(1)Absatz einsNähere Regelungen für elektronische Datenübermittlungen und Datenabfragen können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen. Sicherzustellen ist, dass Software mit einer Schnittstelle zu den Registern auf di... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind1.Ziffer einsdie Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten unddie Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und2.Ziffer 2Beeint... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Erreichung der Sammel- und Recyclingziele sind Primärverpflichtete gemäß § 13g verpflichtet ab 1. Jänner 2025 für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen ab 0,1 l und maximal 3 l ein Pfand einzuheben. In dem Umfang, in dem ein Auftraggeber ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsZiel ist es die Mehrwegquote der insgesamt in Österreich in Verkehr gesetzten Getränke in Regelgebinden bis 2025 auf zumindest 25% und bis 2030 auf zumindest 30% zu erhöhen. Dabei sind folgende Getränkekategorien heranzuziehen:1.Ziffer einsBier (einschließlich alkoholfreies Bier und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufga... mehr lesen...
(1)Absatz einsHersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 3 und Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024 § 0 gültig von 22.06.2023 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/... mehr lesen...