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(1) Bei Ausgabenansätzen, zwischen denen ein sachlicher und verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel durch einen Voranschlagsvermerk bestimmt werden, daß Ersparungen bei einem Ansatz ohne besondere Beschlußfassung zum Ausgleich des Mehrerfordernisses bei einem anderen Ansatz herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit)§ 8 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammengefaßt sind, sind gegenseitig deckungsfähig, soweit es sich um die gleiche Zweckbestimmung handelt.
(2) Gelten Ausgabenposten als gegenseitig deckungsfähig, dürfen die bei einer Ausgabenpost ersparten Mittel zur Begleichung von Mehrbedürfnissen verwendet werden, die sich bei anderen deckungsberechtigten Ausgabenposten ergeben. Sind Ausgabenposten mit anderen Ausgabenposten einseitig deckungsfähig, dürfen die bei den deckungspflichtigen Ausgabenposten ersparten Mittel zur Begleichung von Mehrbedürfnissen bei den deckungsberechtigten Ausgabenposten verwendet werden.
(3) Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind, kann durch Vermerke im Voranschlag bestimmt werden, daß diese bis zur Höhe der erzielten Einnahmen geleistet werden dürfen (unechte Deckungsfähigkeit). Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer Rücklage für die gleichen Zwecke zuzuführen.
(4) Eine einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit kann nur innerhalb des Sachaufwandes oder Personalaufwandes bestimmt werden, nicht aber zwischen Sach- und Personalaufwand. Die vorgesehene strenge Trennung zwischen diesen beiden Aufwandsarten muß gewahrt bleiben.
(1) Bei Ausgabenansätzen, zwischen denen ein sachlicher und verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel durch einen Voranschlagsvermerk bestimmt werden, daß Ersparungen bei einem Ansatz ohne besondere Beschlußfassung zum Ausgleich des Mehrerfordernisses bei einem anderen Ansatz herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit)§ 8 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammengefaßt sind, sind gegenseitig deckungsfähig, soweit es sich um die gleiche Zweckbestimmung handelt.
(2) Gelten Ausgabenposten als gegenseitig deckungsfähig, dürfen die bei einer Ausgabenpost ersparten Mittel zur Begleichung von Mehrbedürfnissen verwendet werden, die sich bei anderen deckungsberechtigten Ausgabenposten ergeben. Sind Ausgabenposten mit anderen Ausgabenposten einseitig deckungsfähig, dürfen die bei den deckungspflichtigen Ausgabenposten ersparten Mittel zur Begleichung von Mehrbedürfnissen bei den deckungsberechtigten Ausgabenposten verwendet werden.
(3) Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind, kann durch Vermerke im Voranschlag bestimmt werden, daß diese bis zur Höhe der erzielten Einnahmen geleistet werden dürfen (unechte Deckungsfähigkeit). Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer Rücklage für die gleichen Zwecke zuzuführen.
(4) Eine einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit kann nur innerhalb des Sachaufwandes oder Personalaufwandes bestimmt werden, nicht aber zwischen Sach- und Personalaufwand. Die vorgesehene strenge Trennung zwischen diesen beiden Aufwandsarten muß gewahrt bleiben.