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(1) Zur leichteren Kontrolle der baren Geschäftsfälle hat der Kassenverwalter oder Kassier über die baren Einnahmen und Ausgaben eigene Aufzeichnungen (Kassenbericht, Kassenstrazze) zu führen§ 43 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Aufzeichnungen sind täglich abzuschließen und mit einer laufenden Nummer zu versehen. Mit dem Kassenbericht sind die die baren Geschäftsfälle betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergeben.
(1) Zur leichteren Kontrolle der baren Geschäftsfälle hat der Kassenverwalter oder Kassier über die baren Einnahmen und Ausgaben eigene Aufzeichnungen (Kassenbericht, Kassenstrazze) zu führen§ 43 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Aufzeichnungen sind täglich abzuschließen und mit einer laufenden Nummer zu versehen. Mit dem Kassenbericht sind die die baren Geschäftsfälle betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergeben.