§ 66 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Buchungsvorgang

§ 66

(1) Alle Gebarungsfälle sind in einem Arbeitsvorgang gleichzeitig im Zeitbuch und im Sachbuch zu erfassen§ 66 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Sowohl die zeitfolgemäßige als auch die sachgeordnete Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben hat stets laufend zu erfolgen.

(3) Ist der Umfang der Kassengeschäfte einer Gemeinde relativ gering, können die Buchungen über Anordnung des Bürgermeisters ausnahmsweise auch nur einmal wöchentlich vorgenommen werden.

(4) Die Nebenkassen haben die Buchungen so vorzunehmen, daß die Gemeindekasse die Ergebnisse in Gesamtbeträgen in ihre Bücher übernehmen kann (§ 33 Abs 2 und 3).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
Buchungsvorgang

§ 66

(1) Alle Gebarungsfälle sind in einem Arbeitsvorgang gleichzeitig im Zeitbuch und im Sachbuch zu erfassen§ 66 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Sowohl die zeitfolgemäßige als auch die sachgeordnete Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben hat stets laufend zu erfolgen.

(3) Ist der Umfang der Kassengeschäfte einer Gemeinde relativ gering, können die Buchungen über Anordnung des Bürgermeisters ausnahmsweise auch nur einmal wöchentlich vorgenommen werden.

(4) Die Nebenkassen haben die Buchungen so vorzunehmen, daß die Gemeindekasse die Ergebnisse in Gesamtbeträgen in ihre Bücher übernehmen kann (§ 33 Abs 2 und 3).

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