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(1) Alle Gebarungsfälle sind in einem Arbeitsvorgang gleichzeitig im Zeitbuch und im Sachbuch zu erfassen§ 66 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Sowohl die zeitfolgemäßige als auch die sachgeordnete Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben hat stets laufend zu erfolgen.
(3) Ist der Umfang der Kassengeschäfte einer Gemeinde relativ gering, können die Buchungen über Anordnung des Bürgermeisters ausnahmsweise auch nur einmal wöchentlich vorgenommen werden.
(4) Die Nebenkassen haben die Buchungen so vorzunehmen, daß die Gemeindekasse die Ergebnisse in Gesamtbeträgen in ihre Bücher übernehmen kann (§ 33 Abs 2 und 3).
(1) Alle Gebarungsfälle sind in einem Arbeitsvorgang gleichzeitig im Zeitbuch und im Sachbuch zu erfassen§ 66 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Sowohl die zeitfolgemäßige als auch die sachgeordnete Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben hat stets laufend zu erfolgen.
(3) Ist der Umfang der Kassengeschäfte einer Gemeinde relativ gering, können die Buchungen über Anordnung des Bürgermeisters ausnahmsweise auch nur einmal wöchentlich vorgenommen werden.
(4) Die Nebenkassen haben die Buchungen so vorzunehmen, daß die Gemeindekasse die Ergebnisse in Gesamtbeträgen in ihre Bücher übernehmen kann (§ 33 Abs 2 und 3).