§ 5 Sbg. LSG 1988 (weggefallen)

Salzburger Landessportgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
Aufgaben der Landessportorganisation Salzburg

§ 5

(1) Die Landessportorganisation Salzburg hat in ständiger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern die Förderung, Führung und Vertretung sowie Wahrnehmung der Interessen des gesamten Sports im Land Salzburg nach demokratischen Grundsätzen zur AufgabeSbg.

(2) Zum Aufgabenbereich der Landessportorganisation Salzburg gehören:

a)

die Beratung der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Sports;

b)

die Beratung der Sportvereine, Gemeinden und sonstigen Einrichtungen in sportlichen Belangen;

c)

die Gewährung von Förderungsmitteln an Sportvereine, Einzelsportler und Gemeinden;

d)

die Evidenthaltung sämtlicher Sportvereine, die Mitglieder der Landessportorganisation Salzburg sind;

e)

die Anerkennung von Sportfachverbänden und Sportfachvertretungen;

f)

die Herausgabe von Publikationen;

g)

die Erstellung eines Angebotes an Serviceleistungen zugunsten von Sportorganisationen;

h)

die Durchführung sportlicher Veranstaltungen von überörtlichem Interesse;

i)

die Aus- und Fortbildung von Sportfunktionären und die Fortbildung von Lehrwarten und Trainern;

j)

die Stellung von Anträgen bzw die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Verordnung über den Bestand von Sportarten (§ 11 Abs 4);

k)

die Beurteilung von Entwicklungstendenzen im Sport;

l)

die Entsendung eines Vertreters in den zur Führung und Verwaltung des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg eingerichteten Ausschuss;

m)

die Zusammenarbeit mit Universitäten und Schulen im Bereich der Sportförderung;

n)

die Abhaltung des Landessporttages.

LSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.03.2018
Aufgaben der Landessportorganisation Salzburg

§ 5

(1) Die Landessportorganisation Salzburg hat in ständiger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern die Förderung, Führung und Vertretung sowie Wahrnehmung der Interessen des gesamten Sports im Land Salzburg nach demokratischen Grundsätzen zur AufgabeSbg.

(2) Zum Aufgabenbereich der Landessportorganisation Salzburg gehören:

a)

die Beratung der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Sports;

b)

die Beratung der Sportvereine, Gemeinden und sonstigen Einrichtungen in sportlichen Belangen;

c)

die Gewährung von Förderungsmitteln an Sportvereine, Einzelsportler und Gemeinden;

d)

die Evidenthaltung sämtlicher Sportvereine, die Mitglieder der Landessportorganisation Salzburg sind;

e)

die Anerkennung von Sportfachverbänden und Sportfachvertretungen;

f)

die Herausgabe von Publikationen;

g)

die Erstellung eines Angebotes an Serviceleistungen zugunsten von Sportorganisationen;

h)

die Durchführung sportlicher Veranstaltungen von überörtlichem Interesse;

i)

die Aus- und Fortbildung von Sportfunktionären und die Fortbildung von Lehrwarten und Trainern;

j)

die Stellung von Anträgen bzw die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Verordnung über den Bestand von Sportarten (§ 11 Abs 4);

k)

die Beurteilung von Entwicklungstendenzen im Sport;

l)

die Entsendung eines Vertreters in den zur Führung und Verwaltung des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg eingerichteten Ausschuss;

m)

die Zusammenarbeit mit Universitäten und Schulen im Bereich der Sportförderung;

n)

die Abhaltung des Landessporttages.

LSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

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