(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Landesregierung gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum des Landes über, soweit sie nicht schon in dessen Eigentum standen.... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht bereits nach den straßenpolizeilichen Vorschriften strafbar ist, wera)Litera aeine öffentliche Straße bestimmungswidrig benützt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,b)Litera bden Gemeingebrauch (§ 4) einer öffentlichen Straße... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,a)Litera ain Angelegenheiten der Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft,b)Litera bin Angelegenheiten der Gemeindestraßen und des 6. Abschnittes der Bürgermeister,c)Litera cin Angelegenheiten de... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes- , Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, sind öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch... mehr lesen...