Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 27.07.2024

Gesetze 1-3 von 3

36 Paragrafen zu Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) aktualisiert


§ 29 GTelG 2012 Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

(1)Absatz einsVerordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.(2)Absatz 2Verordnungen aufgrund des ... mehr lesen...


§ 31 GTelG 2012 Vollziehung

§ 31.Paragraph 31, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin betraut. mehr lesen...


§ 27 GTelG 2012 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat das Zugangsportal (§ 23), die Widerspruchstelle (§ 17 Abs. 2 Z 3) sowie die ELGA-Ombudsstelle (§ 17 Abs. Abs. 2 Z 1) nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit bis 31. Dezember 2013 so zu... mehr lesen...


§ 26 GTelG 2012 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Das Gesundheitstelematikgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Das Gesundheitstelematikgesetz, Bundesgesetzblatt Te... mehr lesen...


§ 24g GTelG 2012 Auswertungen

§ 24g.Paragraph 24 g, Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 2 i... mehr lesen...


§ 24f GTelG 2012 Nutzung von ELGA-Komponenten

(1)Absatz einsDie ELGA-Komponenten gemäß § 24 Abs. 3 sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.Die ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.(2)Absatz 2Soweit der Patient/inn/enindex (§ 18) gemäß § 24d Abs. 1 Z 5 zur Überprüfung der e... mehr lesen...


§ 24e GTelG 2012 Rechte der Bürger/innen

(1)Absatz einsDie Bürger/innen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise über die ihnen zustehenden Rechte sowie über jene Rechte des 3. Kapitels der DSGVO, die den Bürger/inne/n nicht zustehen, zu informieren. Diese... mehr lesen...


§ 24d GTelG 2012 Grundsätze der Impfdatenverarbeitung

(1)Absatz einsDie Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß § 24c Abs. 2 bis 5 sowie zu den in Abs. 2 und in § 24e Abs. 4 genannten Zwecken ist nur zulässig, wennDie Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 c,... mehr lesen...


§ 24c GTelG 2012 Zentrales Impfregister

(1)Absatz einsDas zentrale Impfregister ist wesentlicher Bestandteil des eImpfpasses und dient der elektronischen Dokumentation aller durchgeführten Impfungen sowie impfrelevanten Informationen. Impfrelevante Informationen sind impfrelevante Vorerkrankungen, besondere Impfindikationen und die in ... mehr lesen...


§ 24a GTelG 2012

(1)Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG, eingebunden sind, sind berechtigt:1.Ziffer einszum Zweck der eindeutigen Identifikation die Daten des Patient/inn/enindex (§ 18) zu verwenden,zum Zweck der eindeutigen Identifikation die Daten des Patient... mehr lesen...


§ 24b GTelG 2012 Allgemeine Bestimmungen zum eImpfpass

(1)Absatz einsZur Sicherstellung der in Abs. 5 genannten Ziele ist die eHealth-Anwendung eImpfpass einzurichten und zu betreiben. Der Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung obliegenZur Sicherstellung der in Absatz 5, genannten Ziele ist die eHealth-Anwendung eImpfpass einzurich... mehr lesen...


§ 23 GTelG 2012 Zugangsportal

(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat ein Zugangsportal zu1.Ziffer einsELGA und2.Ziffer 2eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnittszur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanb... mehr lesen...


§ 24 GTelG 2012 Nutzungsrechte an ELGA

(1)Absatz einsZur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ist die Nutzung der ELGA-Komponenten1.Ziffer einsPatient/inn/enindex (§ 18),Patient/inn/enindex (Paragraph 18,),2.Ziffer 2Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19),Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph... mehr lesen...


§ 21 GTelG 2012 Berechtigungssystem

(1)Absatz einsDas Berechtigungssystem ist von den ELGA-Systempartnern einzurichten und zu betreiben. Es dient der Verwaltung der generellen und individuellen Zugriffsberechtigungen auf ELGA und der Steuerung der Zugriffe auf ELGA-Gesundheitsdaten. Darüber hinaus dient es der Verwaltung der spezif... mehr lesen...


§ 22 GTelG 2012 Protokollierungssystem

(1)Absatz einsDas Protokollierungssystem ist von den ELGA-Systempartnern einzurichten und zu betreiben. Das Protokollierungssystem dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß den folgenden Absätzen sowie von Gesundheitsdaten und genetischen Dat... mehr lesen...


§ 20 GTelG 2012 Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten

(1)Absatz einsSofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 nichts anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter ELGA-Gesundheitsdaten in gemäß § 28a Abs. 1 Z 5 geeigneten Datenspeichern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (§ 13 Abs. 3). Bereits ge... mehr lesen...


§ 18 GTelG 2012 Überprüfung der Identität von ELGA-Teilnehmer/inne/n

(1)Absatz einsDer Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich einen Patient/inn/enindex einzurichten und zu betreiben. Dieser dient:1.Ziffer einsder Überprüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) natürlicher Personen im Rahmen von ELGA oder anderen eHealth-Anwendungen sowieder Überprü... mehr lesen...


§ 19 GTelG 2012 Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

(1)Absatz einsZur Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ein Gesundheitsdiensteanbieterindex einzurichten und zu betreiben. Di... mehr lesen...


§ 17 GTelG 2012 ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) zur Unterstützung von betroffenen Personen und Gesundheitsdiensteanbeitern gemäß dem 4. oder 5. Abschnitt eine ELGA- und eHeal... mehr lesen...


§ 16 GTelG 2012 Rechte der ELGA-Teilnehmer/innen

(1)Absatz einsELGA-Teilnehmer/innen haben im Wege des Zugangsportals (§ 23) oder gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (§ 17 Abs. 2 Z 1) das RechtELGA-Teilnehmer/innen haben im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23,) oder gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,) das Recht1... mehr lesen...


§ 14 GTelG 2012 Grundsätze der Datenverarbeitung

(1)Absatz einsDie Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von ELGA-Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wennDie Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von ELGA-Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn1.Ziffer einsdie ELGA-Teilnehmer/innen (§ 15 Abs. 1) gemäß § 18 eindeutig identifiziert wurden,die ELGA-T... mehr lesen...


§ 15 GTelG 2012 Grundsätze der ELGA-Teilnahme

§ 15.Paragraph 15, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 47, BGBl. I Nr. 105/2024) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)(2)Absatz 2Der Teilnahme an ELGA kann jederzeit widersprochen werden (Opt-out). Dabei ist anzugeb... mehr lesen...


§ 13 GTelG 2012 Allgemeine Bestimmungen zur Elektronischen Gesundheitsakte

(1)Absatz einsDie Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g bis j der DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Nutzung von ELGA ergibt sich insbesondere aus:Die Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte... mehr lesen...


§ 12b GTelG 2012 Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter

(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die es Gesundheitsdiensteanbietern ermöglicht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten1.Ziffer einsim zentralen Impfre... mehr lesen...


§ 12 GTelG 2012 Grundlagen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

§ 12.Paragraph 12, Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Kontinuität der Behandlung und der Patient/inn/ensicherheit grenzüberschreitend zu unterstützen und die dafür erforderlichen, insbesondere technischen Grundlagen, zu schaffen. mehr lesen...


§ 12a GTelG 2012 Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal zu betreiben.(2)Absatz 2Dieses Gesundheitsport... mehr lesen...


§ 10 GTelG 2012 Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes

(1)Absatz einsIn den eHVD sind folgende Daten aufzunehmen:1.Ziffer einsName sowie akademische Grade oder Bezeichnung des Gesundheitsdiensteanbieters,2.Ziffer 2die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Gesundheitsdiensteanbieter keine natürliche Person ist,3.Ziffer 3Identifikatoren des Gesundhei... mehr lesen...


§ 11 GTelG 2012 Monitoring

(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann zur Evaluierung der Nutzung und der Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen – unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des europäischen Umfeldes... mehr lesen...


§ 9 GTelG 2012 eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)

(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur1.Ziffer einsUnterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form,2.Ziffer 2Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene... mehr lesen...


§ 8 GTelG 2012 IT-Sicherheitskonzept

(1)Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß Art. 32 DSGVO und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Übermi... mehr lesen...


§ 8a GTelG 2012 Austrian Health CERT

(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Rahmen dieses Gesetzes ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam für Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber ... mehr lesen...


§ 6 GTelG 2012 Vertraulichkeit

(1)Absatz einsDie Vertraulichkeit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist dadurch sicherzustellen, dass entweder1.Ziffer einsdie elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem ... mehr lesen...


§ 5 GTelG 2012 Rolle

(1)Absatz einsNachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß § 4 Abs. 4 zu erfolgen.Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu erfolgen.(2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die ... mehr lesen...


§ 4a GTelG 2012 Identität von Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden, die Landeshauptleute und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin haben die Zugriffsberechtigungen auf eHealth-Anwendungen (§ 2 Z 17) für die einzelnen Bediensteten der jeweiligen Behörde individuell ... mehr lesen...


§ 4 GTelG 2012 Identität

(1)Absatz einsBei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist die Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, festzustellen.Bei der Übermittlung von Gesundhe... mehr lesen...


§ 1 GTelG 2012 Gegenstand

(1)Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 11... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.07.24

3 Paragrafen zu Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung (Bgld. WSRV) aktualisiert


§ 12 Bgld. WSRV Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung sowie die Anlagen 1 und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 76 bis 90 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.Die Para... mehr lesen...


§ 2 Bgld. WSRV Ganzjährig geschontes Wild; ganzjährig jagdbares Wild

(1)Absatz einsFolgende jagdbare Tiere dürfen während des ganzen Jahres weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:1.Ziffer einsHaarwild:a)Litera aSchalenwildaa)Sub-Litera, a, aSchwarzwild (säugende Bache; eine Bache gilt solange als säugend, solange sie gestreifte Frischlinge führt)bb)Sub-Li... mehr lesen...


§ 1 Bgld. WSRV Schusszeiten und Klasseneinteilung

(1)Absatz einsFolgende jagdbare Tiere dürfen außerhalb der nachstehend angeführten Schusszeiten weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:1.Haarwild:  a)Rotwild:   Hirsche der Klassen I, II, IIIHirsche der Klassen römisch eins, römisch II, IIIvom 1. August bis 31. Dezember  Schmaltiere und ... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.07.24

1 Paragraf zu Wiener Schulgesetz (WrSchG) aktualisiert


§ 25 WrSchG Lehrerinnen und Lehrer

(1)Absatz einsDer Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen.(1a)Absatz eins aAn Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fac... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.07.24
Gesetze 1-3 von 3