Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 27.07.2024

Gesetze 1-3 von 3

36 Paragrafen zu Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) aktualisiert


§ 29 GTelG 2012 Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

(1) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.(2) Verordnungen aufgrund des § 28 Abs. 2a dürf... mehr lesen...


§ 31 GTelG 2012 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister betraut. mehr lesen...


§ 27 GTelG 2012 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Zugangsportal (§ 23), die Widerspruchstellen (§ 28 Abs. 2 Z 7) sowie die ELGA-Ombudsstelle (§ 17) nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit bis 31. Dezember 2013 so zu errichten und zur Verfügung zu stellen, dass die Wa... mehr lesen...


§ 26 GTelG 2012 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Das Gesundheitstelematikgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Das Gesundheitstelematikgesetz, Bundesgesetzblatt Te... mehr lesen...


§ 24g GTelG 2012 Statistische Auswertungen

(1) Für statistische Auswertungen, vor allem zur Bestimmung von Durchimpfungsraten, sind die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Personenidentifikation, ausgenommen Geschlecht, Geburtsjahr und -monat sowie Gemeindecode, durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Persone... mehr lesen...


§ 24f GTelG 2012 Nutzung von ELGA-Komponenten

(1)Absatz einsDie ELGA-Komponenten gemäß § 24 Abs. 3 sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.Die ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.(2)Absatz 2Soweit der Patientenindex (§ 18) zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bür... mehr lesen...


§ 24e GTelG 2012 Rechte der Bürger/innen

(1) Bürger/innen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen haben das Recht1.elektronisch im Wege des Zugangsportals (§ 23) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (§ 17) Auskunft (Art. 15 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO) über die sie betreffenden, im zent... mehr lesen...


§ 24d GTelG 2012 Grundsätze der Impfdatenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß § 24c Abs. 2 bis 7 sowie zu den in Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn1.die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 oder § 4a eindeutig identifiziert wurden,2.die Vertraulichkeit (§ 6) der zu verarbe... mehr lesen...


§ 24c GTelG 2012 Zentrales Impfregister

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 166/2022) mehr lesen...


§ 24a GTelG 2012

(1) Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG, eingebunden sind, sind berechtigt:1.zum Zweck der eindeutigen Identifikation die Daten des Patientenindex (§ 18) zu verwenden,2.sämtliche Daten, die sie rechtlich zulässigerweise verarbeiten dürfen, allen Gesundhei... mehr lesen...


§ 24b GTelG 2012 Ziele des eImpfpasses

Die Verwendung des eImpfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus:1.der Optimierung der Impfversorgung der Bevölkerung, vor allem durcha)eine einheitliche, flächendeckende und ... mehr lesen...


§ 23 GTelG 2012 Zugangsportal

(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein Zugangsportal zu1.Ziffer einsELGA und2.Ziffer 2eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnittszur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die ein... mehr lesen...


§ 24 GTelG 2012 Nutzungsrechte an ELGA

(1) Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ist die Nutzung der ELGA-Komponenten1.Patientenindex (§ 18),2.Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19),3.Verweisregister (§ 20),4.Datenspeicher (§ 20),5.Berechtigungssystem (§ 21),6.Protokollierungssystem (§ 22) sow... mehr lesen...


§ 21 GTelG 2012 Berechtigungssystem

(1) Das Berechtigungssystem ist von den ELGA-Systempartnern einzurichten und zu betreiben. Es dient der Verwaltung der generellen und individuellen Zugriffsberechtigungen auf ELGA und der Steuerung der Zugriffe auf ELGA-Gesundheitsdaten. Darüber hinaus dient es der Verwaltung der spezifischen Zug... mehr lesen...


§ 22 GTelG 2012 Protokollierungssystem

(1) Das Protokollierungssystem ist von den ELGA-Systempartnern einzurichten und zu betreiben. Das Protokollierungssystem dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß den folgenden Absätzen sowie von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in eHea... mehr lesen...


§ 20 GTelG 2012 Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten

(1) Sofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 nichts anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter ELGA-Gesundheitsdaten in gemäß § 28 Abs. 2 Z 5 geeigneten Datenspeichern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (§ 13 Abs. 3). Bereits gespeicherte ... mehr lesen...


§ 18 GTelG 2012 Überprüfung der Identität von ELGA-Teilnehmer/inne/n

(1)Absatz einsDer Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich einen Patientenindex einzurichten und zu betreiben. Dieser dient:1.Ziffer einsder Überprüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) natürlicher Personen im Rahmen von ELGA oder anderen eHealth-Anwendungen sowieder Überprüfung ... mehr lesen...


§ 19 GTelG 2012 Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-Ombudsstelle

(1) Zur Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-Ombudsstelle ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister ein Gesundheitsdiensteanbieterindex einzurichten und zu betreiben. Die in den Gesundheitsdiensteanbieterindex aufzunehmenden Daten sind ... mehr lesen...


§ 17 GTelG 2012 ELGA-Ombudsstelle

(1) Die ELGA-Ombudsstelle (§ 2 Z 14) ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister durch Verordnung (§ 28 Abs. 2 Z 8) einzurichten. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 2 und für die Sicherstellung der Rechte der ELGA-Teilnehmer/i... mehr lesen...


§ 16 GTelG 2012 Rechte der ELGA-Teilnehmer/innen

(1)Absatz einsELGA-Teilnehmer/innen haben elektronisch im Wege des Zugangsportals (§ 23) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (§ 17) das RechtELGA-Teilnehmer/innen haben elektronisch im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23,) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph... mehr lesen...


§ 14 GTelG 2012 Grundsätze der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von ELGA-Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn1.die ELGA-Teilnehmer/innen (§ 15 Abs. 1) gemäß § 18 eindeutig identifiziert wurden,2.die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 19 eindeutig identifiziert wurden und3.die ELGA-Gesu... mehr lesen...


§ 15 GTelG 2012 Grundsätze der ELGA-Teilnahme

(1) ELGA-Teilnehmer/innen sind alle natürlichen Personen, die1.im Patientenindex gemäß § 18 erfasst sind und somit jedenfalls jene Personen, die in den Datenverarbeitungen des Dachverbandes gemäß § 30c Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG oder dem Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG erfasst sind und2.ei... mehr lesen...


§ 13 GTelG 2012 Allgemeine Bestimmungen zur Elektronischen Gesundheitsakte

(1)Absatz einsDie Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g bis j der DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Nutzung von ELGA ergibt sich insbesondere aus:Die Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte... mehr lesen...


§ 12b GTelG 2012 Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter

(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die es Gesundheitsdiensteanbietern ermöglicht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten1.Ziffer einsim zentralen Impfregister (§ 24c),im zentralen Impfregis... mehr lesen...


§ 12 GTelG 2012 Grundlagen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Kontinuität der Behandlung und der Patient/inn/en/sicherheit grenzüberschreitend zu unterstützen und die dafür erforderlichen, insbesondere technischen Grundlagen, zu schaffen. mehr lesen...


§ 12a GTelG 2012 Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal betreiben.(2)Absatz 2Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang (§ 23) zuDieses Gesun... mehr lesen...


§ 10 GTelG 2012 Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes

(1) In den eHVD sind folgende Daten aufzunehmen:1.Name sowie akademische Grade oder Bezeichnung des Gesundheitsdiensteanbieters,2.die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Gesundheitsdiensteanbieter keine natürliche Person ist,3.Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieters einschließlich der... mehr lesen...


§ 11 GTelG 2012 Monitoring

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann zur Evaluierung der Nutzung und der Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen – unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des europäischen Umfeldes – ein bundesweites Berichtswesen einrichten, d... mehr lesen...


§ 9 GTelG 2012 eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)

(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur1.Ziffer einsUnterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form,2.Ziffer 2Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie3.Ziffer 3Unterstützung... mehr lesen...


§ 8 GTelG 2012 IT-Sicherheitskonzept

(1) Gesundheitsdiensteanbieter haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß Art. 32 DSGVO und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Übermittlung der... mehr lesen...


§ 8a GTelG 2012 Austrian Health CERT

(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Rahmen dieses Gesetzes ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam für Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 der Ne... mehr lesen...


§ 6 GTelG 2012 Vertraulichkeit

(1) Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist dadurch sicherzustellen, dass entweder1.die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit g... mehr lesen...


§ 5 GTelG 2012 Rolle

(1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß § 4 Abs. 4 zu erfolgen.(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 mit Verordnung diese Rollen festzulegen. mehr lesen...


§ 4a GTelG 2012 Identität von Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister haben die Zugriffsberechtigungen auf eHealth-Anwendungen (§ 2 Z 17) für die einzelnen Bediensteten der jeweiligen Behörde individuell nach dem jeweiligen Aufgabenbereich festzulegen ... mehr lesen...


§ 4 GTelG 2012 Identität

(1) Bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist die Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, festzustellen.(2) Bei ungerichteter Kommunikation haben d... mehr lesen...


§ 1 GTelG 2012 Gegenstand

(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.0... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.07.24

3 Paragrafen zu Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung (Bgld. WSRV) aktualisiert


§ 12 Bgld. WSRV Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung sowie die Anlagen 1 und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 76 bis 90 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.Die Para... mehr lesen...


§ 2 Bgld. WSRV Ganzjährig geschontes Wild; ganzjährig jagdbares Wild

(1)Absatz einsFolgende jagdbare Tiere dürfen während des ganzen Jahres weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:1.Ziffer einsHaarwild:a)Litera aSchalenwildaa)Sub-Litera, a, aSchwarzwild (säugende Bache; eine Bache gilt solange als säugend, solange sie gestreifte Frischlinge führt)bb)Sub-Li... mehr lesen...


§ 1 Bgld. WSRV Schusszeiten und Klasseneinteilung

(1)Absatz einsFolgende jagdbare Tiere dürfen außerhalb der nachstehend angeführten Schusszeiten weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:1.Haarwild:  a)Rotwild:   Hirsche der Klassen I, II, IIIHirsche der Klassen römisch eins, römisch II, IIIvom 1. August bis 31. Dezember  Schmaltiere und ... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.07.24

1 Paragraf zu Wiener Schulgesetz (WrSchG) aktualisiert


§ 25 WrSchG Lehrerinnen und Lehrer

(1)Absatz einsDer Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen.(1a)Absatz eins aAn Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fac... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.07.24
Gesetze 1-3 von 3