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Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) Die gemäß § 2 Abs 1 festgelegten Vertragsschablonen sind auch bei der Verlängerung von Dienstverträgen mit Personen, die bereits zu dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt zu geschäftsführenden Organen bestellt sind, anzuwenden.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 gelten die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem StellenbegrenzungsgesetzStellenbesetzungsgesetz, BGBl II Nr 254/1998, als landesgesetzliche Vorschrift und der nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 geltende höchste Bezug als Höchstbetrag für den Gesamtjahresbezug.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) Die gemäß § 2 Abs 1 festgelegten Vertragsschablonen sind auch bei der Verlängerung von Dienstverträgen mit Personen, die bereits zu dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt zu geschäftsführenden Organen bestellt sind, anzuwenden.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 gelten die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem StellenbegrenzungsgesetzStellenbesetzungsgesetz, BGBl II Nr 254/1998, als landesgesetzliche Vorschrift und der nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 geltende höchste Bezug als Höchstbetrag für den Gesamtjahresbezug.