§ 4 MDVG

Manager-Dienstverträge-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.1999 bis 31.12.9999

Inkrafttreten

§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft.

(2) Die gemäß § 2 Abs 1 festgelegten Vertragsschablonen sind auch bei der Verlängerung von Dienstverträgen mit Personen, die bereits zu dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt zu geschäftsführenden Organen bestellt sind, anzuwenden.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 gelten die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem StellenbegrenzungsgesetzStellenbesetzungsgesetz, BGBl II Nr 254/1998, als landesgesetzliche Vorschrift und der nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 geltende höchste Bezug als Höchstbetrag für den Gesamtjahresbezug.

Stand vor dem 25.10.1999

In Kraft vom 01.04.1999 bis 25.10.1999

Inkrafttreten

§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft.

(2) Die gemäß § 2 Abs 1 festgelegten Vertragsschablonen sind auch bei der Verlängerung von Dienstverträgen mit Personen, die bereits zu dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt zu geschäftsführenden Organen bestellt sind, anzuwenden.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 gelten die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem StellenbegrenzungsgesetzStellenbesetzungsgesetz, BGBl II Nr 254/1998, als landesgesetzliche Vorschrift und der nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 geltende höchste Bezug als Höchstbetrag für den Gesamtjahresbezug.

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