§ 3c Sbg. LSG 1988 (weggefallen)

Salzburger Landessportgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
Helmpflicht beim Wintersport

§ 3c

(1) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15Sbg. Lebensjahres sind bei der Ausübung des alpinen Schilaufs und des Snowboardsports zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines der ÖNORM EN 1077:2007 oder eines den Bestimmungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21LSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen. Dezember 1989 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, ABl L 399 vom 30. Dezember 1989, geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG, ABl L 220 vom 30. August 1993, 93/95/EWG, ABl L 276 vom 9. November 1993, 96/58/EG, ABl L 236 vom 18. September 1996, und die Verordnung (EG) Nr 1882/2003, ABl L 284 vom 31. Oktober 2003, entsprechenden und mit dem CE-Kennzeichen versehenen Schi- oder Snowboardhelms verpflichtet. Den Erziehungsberechtigen und sonstigen Aufsichtspersonen (§ 22 Abs 1 Z 3 des Salzburger Jugendgesetzes) obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.

(2) Die ÖNORM EN 1077:2007 liegt bei der für das Sportwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.03.2018
Helmpflicht beim Wintersport

§ 3c

(1) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15Sbg. Lebensjahres sind bei der Ausübung des alpinen Schilaufs und des Snowboardsports zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines der ÖNORM EN 1077:2007 oder eines den Bestimmungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21LSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen. Dezember 1989 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, ABl L 399 vom 30. Dezember 1989, geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG, ABl L 220 vom 30. August 1993, 93/95/EWG, ABl L 276 vom 9. November 1993, 96/58/EG, ABl L 236 vom 18. September 1996, und die Verordnung (EG) Nr 1882/2003, ABl L 284 vom 31. Oktober 2003, entsprechenden und mit dem CE-Kennzeichen versehenen Schi- oder Snowboardhelms verpflichtet. Den Erziehungsberechtigen und sonstigen Aufsichtspersonen (§ 22 Abs 1 Z 3 des Salzburger Jugendgesetzes) obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.

(2) Die ÖNORM EN 1077:2007 liegt bei der für das Sportwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf.

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