§ 2 Sbg. PKVG

Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Teilnahme am Pensionskassensystem;

Finanzierung und Leistungserbringung

 

§ 2

 

(1) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG) zu erfolgen.

(2) Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach § 48 PKG an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach § 3 Abs 1 abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Teilnahme am Pensionskassensystem;

Finanzierung und Leistungserbringung

 

§ 2

 

(1) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG) zu erfolgen.

(2) Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach § 48 PKG an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach § 3 Abs 1 abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.

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