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(1) Kommt der Voranschlagsbeschluß der Gemeindevertretung gemäß § 50 GdO 1994 nicht so rechtzeitig zustande, daß der beschlossene Voranschlag spätestens am 115 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner des Folgejahres in Kraft treten kann, ist gemäß § 51 GdO 1994 ein Voranschlagsprovisorium so rechtzeitig zu beschließen, daß dieses mit 1. Jänner des Folgejahres wirksam wird.
(2) Wird von der Gemeindevertretung weder der Voranschlag noch das Voranschlagsprovisorium rechtzeitig beschlossen, ist der Bürgermeister lediglich ermächtigt, Anordnungen nach Maßgabe des § 41 Abs 3 GdO 1994 zu treffen. Diese sind unverzüglich der Gemeindevertretung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(1) Kommt der Voranschlagsbeschluß der Gemeindevertretung gemäß § 50 GdO 1994 nicht so rechtzeitig zustande, daß der beschlossene Voranschlag spätestens am 115 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner des Folgejahres in Kraft treten kann, ist gemäß § 51 GdO 1994 ein Voranschlagsprovisorium so rechtzeitig zu beschließen, daß dieses mit 1. Jänner des Folgejahres wirksam wird.
(2) Wird von der Gemeindevertretung weder der Voranschlag noch das Voranschlagsprovisorium rechtzeitig beschlossen, ist der Bürgermeister lediglich ermächtigt, Anordnungen nach Maßgabe des § 41 Abs 3 GdO 1994 zu treffen. Diese sind unverzüglich der Gemeindevertretung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.