§ 15 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Voranschlagsprovisorium

§ 15

(1) Kommt der Voranschlagsbeschluß der Gemeindevertretung gemäß § 50 GdO 1994 nicht so rechtzeitig zustande, daß der beschlossene Voranschlag spätestens am 115 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner des Folgejahres in Kraft treten kann, ist gemäß § 51 GdO 1994 ein Voranschlagsprovisorium so rechtzeitig zu beschließen, daß dieses mit 1. Jänner des Folgejahres wirksam wird.

(2) Wird von der Gemeindevertretung weder der Voranschlag noch das Voranschlagsprovisorium rechtzeitig beschlossen, ist der Bürgermeister lediglich ermächtigt, Anordnungen nach Maßgabe des § 41 Abs 3 GdO 1994 zu treffen. Diese sind unverzüglich der Gemeindevertretung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Voranschlagsprovisorium

§ 15

(1) Kommt der Voranschlagsbeschluß der Gemeindevertretung gemäß § 50 GdO 1994 nicht so rechtzeitig zustande, daß der beschlossene Voranschlag spätestens am 115 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner des Folgejahres in Kraft treten kann, ist gemäß § 51 GdO 1994 ein Voranschlagsprovisorium so rechtzeitig zu beschließen, daß dieses mit 1. Jänner des Folgejahres wirksam wird.

(2) Wird von der Gemeindevertretung weder der Voranschlag noch das Voranschlagsprovisorium rechtzeitig beschlossen, ist der Bürgermeister lediglich ermächtigt, Anordnungen nach Maßgabe des § 41 Abs 3 GdO 1994 zu treffen. Diese sind unverzüglich der Gemeindevertretung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

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