§ 15 Sbg. PKVG

Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Erlöschen der Leistungsansprüche

 

§ 15

 

Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweiligen Leistungsberechtigten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Erlöschen der Leistungsansprüche

 

§ 15

 

Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweiligen Leistungsberechtigten.

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