§ 49 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Verrechnungsumfang

§ 49

Die Verrechnung umfaßt:

1.

die voranschlagswirksame Verrechnung,

2.

die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Verrechnung,

3.

die Vermögensverrechnung,

4.

die sonstige Verrechnung (Stiftungen, Fonds udgl).

§ 49 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Verrechnungsumfang

§ 49

Die Verrechnung umfaßt:

1.

die voranschlagswirksame Verrechnung,

2.

die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Verrechnung,

3.

die Vermögensverrechnung,

4.

die sonstige Verrechnung (Stiftungen, Fonds udgl).

§ 49 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

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