Gesetzesaktualisierungen

185 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 1-10 von 185

2 Paragrafen zu Baupolizeigesetz 1997 (S-BauPolG) aktualisiert


§ 5 S-BauPolG

(1)Absatz einsFür Bauführungen sind als Baupläne vorzulegen:a)Litera aein auf der Grundlage der erteilten oder beantragten Bauplatzerklärung verfaßter Lageplan über den Bauplatz und seine Umgebung, der eine eindeutige Bestimmung der Lage des Baues im Bauplatz und im Verhältnis zu den gemäß § 7 Ab... mehr lesen...


§ 17 S-BauPolG

(1)Absatz einsDie Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten aber die Aufnahme ihrer Benützung oder der Benützung einzelner für sich benützbarer und zur Benützung vorgesehener Teile, ist der Baubehörde anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Bauherrn zu erstatten. Die Benützung von Bauten oder einzeln... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

57 Paragrafen zu Bauordnung für Wien (BO für Wien) aktualisiert


§ 1 BO für Wien Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne

(1)Absatz einsDie Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne dienen der geordneten und nachhaltigen Gestaltung und Entwicklung des Stadtgebietes. Sie sind Verordnungen. Ihre Festsetzung und Abänderung sowie die zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen, insbesondere der Umweltbericht (§ 2... mehr lesen...


§ 2 BO für Wien Verfahren bei Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne

(1)Absatz einsDie Entwürfe für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind vom Magistrat in folgender Weise auszuarbeiten:1.Ziffer einsDie natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, insbesondere auch hinsichtlich einer barrierefreien ... mehr lesen...


§ 3 BO für Wien Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe

(1)Absatz einsDer Fachbeirat für Stadtplanung, Stadtgestaltung und Welterbe besteht aus zwölf Fachleuten für folgende Bereichea)Litera aArchitektur (drei Personen, von der zumindest eine Person eine Ziviltechnikerprüfung abgelegt haben muss);b)Litera bWelterbe und Bauen im historischen Bestand;c)... mehr lesen...


§ 5 BO für Wien Inhalt der Bebauungspläne

(1)Absatz einsDie Bebauungspläne haben darzustellen, ob bzw. in welcher Weise die von den Flächenwidmungsplänen erfaßten Grundflächen und die darüber- oder darunterliegenden Räume bebaut werden dürfen bzw. welche Rechte und Verpflichtungen sich für die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundflächen ... mehr lesen...


§ 6 BO für Wien Zulässige Nutzungen

(1)Absatz einsLändliche Gebiete sind bestimmt für land- und forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung. In ländlichen Gebieten dürfen nur Bauwerke errichtet werden, die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder berufsgärtnerischen Zwecken dienen und das betriebsbedingt notwendige... mehr lesen...


§ 7 BO für Wien Schutzzonen

(1)Absatz einsIn den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen können die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen Gebiete (Schutzzonen) ausgewiesen werden.(1a)Absatz eins aBei der Festsetzung von Schutzzonen sind die prägende Bau- und Raumstruktur und die... mehr lesen...


§ 7a BO für Wien Wohnzonen

(1)Absatz einsIn den Bebauungsplänen können aus Gründen der Stadtstruktur, Stadtentwicklung und Vielfalt der städtischen Nutzung des Baulandes sowie Ordnung des städtischen Lebensraumes zur Erhaltung des Wohnungsbestandes sowohl im Wohngebiet als auch im gemischten Baugebiet Wohnzonen ausgewiesen... mehr lesen...


§ 7c BO für Wien Einkaufszentren

(1)Absatz einsEinkaufszentren sind Bauvorhaben mit Räumen, die überwiegend für das Ausstellen und den Verkauf von Waren beziehungsweise für das damit im Zusammenhang stehende Erbringen von Dienstleistungen bestimmt sind, soweit die Fläche dieser Räume zusammen mehr als 1.600 m², im „Gemischten Ba... mehr lesen...


§ 7f BO für Wien Hochhäuser

(1)Absatz einsHochhäuser sind Gebäude, deren oberster Abschluss einschließlich aller Dachaufbauten gemäß § 81 Abs. 6, 6a und 7 mehr als 35 m über dem tiefsten Punkt des anschließenden Geländes beziehungsweise der festgesetzten Höhenlage der anschließenden Verkehrsfläche liegt.Hochhäuser sind Gebä... mehr lesen...


§ 15 BO für Wien Erfordernisse der Anzeige und des Antrages

(1)Absatz einsDem Antrag um Abteilungsbewilligung und der Abteilungsanzeige sind beizulegen:1.Ziffer einsentfällt; LGBl. Nr. 25/2014 vom 15.7.2014entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, vom 15.7.20142.Ziffer 2ein Teilungsplan; ein solcher ist nicht erforderlich, wenn nur ganze Grundstücke be... mehr lesen...


§ 16 BO für Wien Beurteilung des Abteilungsvorhabens

(1)Absatz einsBei Schaffung und Veränderung von Bauplätzen, Baulosen, Kleingärten oder Teilen von solchen sind die Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten. Bauplätze müssen unmittelbar, Baulose unmittelbar oder mittelbar über Aufschließungswege an eine vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche ... mehr lesen...


§ 49 BO für Wien Bauwerks- und Wohnungsnummerierung

(1)Absatz einsJeder Eigentümer eines Bauwerkes ist verpflichtet, die ihm bekanntgegebene Orientierungsnummer samt der Bezeichnung der Verkehrsfläche in der vorgeschriebenen Ausführung anzuschaffen, an der von der Behörde bestimmten Stelle anzubringen und stets lesbar zu erhalten. Liegt das Bauwer... mehr lesen...


§ 54 BO für Wien Gehsteigherstellung

(1)Absatz einsBei Herstellung eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland oder einer fundierten Einfriedung an einer Baulinie ist der Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes bzw. der Einfriedung verpflichtet, in der vollen Länge der Baulinien des Bauplatzes oder Bauloses, auf dem der Neu-, Zu-, oder ... mehr lesen...


§ 60 BO für Wien Ansuchen um Baubewilligung

(1)Absatz einsBei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die Paragraphen 62,, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der B... mehr lesen...


§ 62 BO für Wien Bauanzeige

(1)Absatz einsEine Bauanzeige genügt für1.Ziffer einsden Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und Sanitäranlagen, wenn durch eine Be- und Entlüftung des Raumes eine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks bewirkt wird;2.Ziffer 2Loggienverglasungen;3.Ziffer 3den Austausch von Fenstern u... mehr lesen...


§ 62a BO für Wien

(1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:Paragraph 62 a, (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:1.Ziffer einsdie nicht unter §§ 60, 61 und 62 fallenden Bauvorhaben,die nicht unter Paragra... mehr lesen...


§ 63 BO für Wien Belege für das Baubewilligungsverfahren

(1)Absatz einsFür das Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber folgende Einreichunterlagen vorzulegen:a)Litera aBaupläne in dreifacher Ausfertigung, wovon im Falle einer bescheidmäßigen Erledigung zwei Ausfertigungen mit dem Bescheid zurückzustellen sind; die Baupläne müssen von einem nach den ... mehr lesen...


§ 64 BO für Wien Baupläne

(1)Absatz einsDie Baupläne haben zu enthalten:a)Litera aden Lageplan, der1.Ziffer einshinsichtlich der betroffenen Grundstücke der zu bebauenden Liegenschaften ausweisen muss:–Strichaufzählungderen Nummern,–Strichaufzählungdie Zahlen der Grundbuchseinlagen,–Strichaufzählungdie Namen und Anschrift... mehr lesen...


§ 67 BO für Wien Überprüfung des Bauvorhabens

(1)Absatz einsFür vollständig vorgelegte und schlüssige Unterlagen gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit. Die Behörde hat auf deren Grundlage zu überprüfen, ob die durch dieses Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (§ 134a) gewahrt werden. Die Behörde ist... mehr lesen...


§ 69 BO für Wien Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

(1)Absatz einsFür einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf1.Ziffer einsdi... mehr lesen...


§ 70a BO für Wien

(1) Wird den Einreichunterlagen gemäß § 63 oder gemäß § 63a die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften gefertigte Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers, die oder der von der Bauwerberin oder dem Bauwerber und von ... mehr lesen...


§ 71a BO für Wien Bewilligung für Bauten langen Bestandes

§ 71a.Paragraph 71 a, Hat ein Bauwerk zur Gänze oder in wesentlichen Teilen seit mehr als 30 Jahren an derselben Stelle ohne jede Baubewilligung bestanden und kann es auch nach §§ 70 oder 71 nicht bewilligt werden, gilt dieses Bauwerk als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 71 auf Widerruf bewil... mehr lesen...


§ 72 BO für Wien Baubeginn

(1)Absatz einsSoweit nicht §§ 62, 70a oder 70b zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, wenn die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 erhoben haben, rechtskräftig ist, o... mehr lesen...


§ 76 BO für Wien Bauweisen; bauliche Ausnützbarkeit

(1)Absatz einsIn den Bebauungsplänen können folgende Bauweisen ausgewiesen werden:a)Litera aoffene Bauweise,b)Litera bgekuppelte Bauweise,c)Litera coffene oder gekuppelte Bauweise,d)Litera dGruppenbauweise unde)Litera egeschlossene Bauweise.(2)Absatz 2In der offenen Bauweise müssen die Gebäude fr... mehr lesen...


§ 79 BO für Wien Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen

(1)Absatz einsDer Vorgarten ist der an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelegene Grundstreifen, der frei bleibt, wenn durch den Bebauungsplan das Anbauen eines Gebäudes an diesen Fluchtlinien untersagt ist. Seine Tiefe beträgt 5 m, soweit im Bebauungsplan durch Fluchtlini... mehr lesen...


§ 80 BO für Wien Bebaute Fläche

(1)Absatz einsAls bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller vor die Gebäudefront ragenden Gebäudeteile auf eine waagrechte Ebene. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht.(2)Absatz 2Vor die Gebäudef... mehr lesen...


§ 81 BO für Wien Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung

(1)Absatz einsBei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront oh... mehr lesen...


§ 82 BO für Wien Nebengebäude

(1)Absatz einsNebengebäude sind Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein oberirdisches Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, in Gartensiedlungsgebieten von nicht mehr als ... mehr lesen...


§ 83 BO für Wien Bauteile vor der Baulinie oder Straßenfluchtlinie

(1)Absatz einsÜber die Baulinie oder Straßenfluchtlinie dürfen folgende Gebäudeteile vorragen:a)Litera aKeller- und Grundmauern bis zu 20 cm;b)Litera bGebäudesockel bis 20 cm, jedoch nur bis zu einer Höhe von 2 m;c)Litera cSchauseitenverkleidungen bis 7 cm;d)Litera dVorlegestufen innerhalb des So... mehr lesen...


§ 85 BO für Wien Äußere Gestaltung von Bauwerken

(1)Absatz einsDas Äußere der Bauwerke einschließlich technischer Aufbauten muss nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu... mehr lesen...


§ 87 BO für Wien Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsBauwerke sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.(2)Absatz 2Abgasanlagen sind Anlagen für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Frei... mehr lesen...


§ 99 BO für Wien Abwässer und sonstige Abflüsse

(1)Absatz einsBei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer vorgesorgt sein. Niederschlagswässer sind zu versickern oder auf andere Art dem natürlichen Wasserkreislauf oder einer Nutzung zuzuführen. Weist die Eigentümerin oder der E... mehr lesen...


§ 106 BO für Wien Belichtung, Beleuchtung, Belüftung und Beheizung

(1)Absatz einsAufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, auf Grund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeomet... mehr lesen...


§ 118 BO für Wien Allgemeine Anforderungen

(1)Absatz einsBauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung,... mehr lesen...


§ 119 BO für Wien Arten von Nutzungseinheiten in Gebäuden

(1)Absatz einsEine Nutzungseinheit ist ein selbstständig nutzbarer Teil eines Gebäudes. Nutzungseinheiten bestehen aus einer oder mehreren Räumlichkeiten, die von anderen Nutzungseinheiten oder allgemeinen Teilen des Gebäudes abgetrennt sind. Nutzungseinheiten sind entweder Wohneinheiten (Wohnung... mehr lesen...


§ 120 BO für Wien Büro- und Geschäftsgebäude

(1)Absatz einsBüro- und Geschäftsgebäude sind Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend Büro-, Geschäfts- und Lagerräume enthalten. In solchen Gebäuden dürfen auch einzelne kleinere Werkstätten untergebracht sein.(2)Absatz 2Bei der Errichtung von Büro- und Geschäftsgebäuden sowie von Betriebs-... mehr lesen...


§ 121 BO für Wien Beherbergungsstätten und Heime

(1)Absatz einsBei Heimen und Beherbergungsstätten handelt es sich um zentral verwaltete Unterkünfte, bei denen entweder für das Wohnen oder für das Wirtschaften gemeinschaftliche Anlagen vorgesehen sind und die als eigenständiges Gebäude oder als Teil eines Gebäudes errichtet werden können.(2)Abs... mehr lesen...


§ 123 BO für Wien Allgemeine Vorschriften

(1)Absatz einsBei Bauarbeiten muss jede Gefährdung und jede unnötige Belästigung durch Lärm, üblen Geruch und Staubentwicklung vermieden werden. Nötigenfalls sind Schutzdächer, Schutzmatten, Bauplanken, Abdeckungen oder Abschrankungen, Großbehälter für den Bauschutt (Container) u. ä. vorzusehen. ... mehr lesen...


§ 124 BO für Wien Bauführer und Bauwerber

(1)Absatz einsDer Bauwerber hat sich zur Ausführung aller nach § 60 oder § 61 bewilligungspflichtigen und nach § 62 anzeigepflichtigen Arbeiten eines Bauführers zu bedienen, der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. ... mehr lesen...


§ 127 BO für Wien Überprüfungen während der Bauführung

(1)Absatz einsDen Vertretern der Behörde ist jederzeit der Zutritt zur Baustelle zu gestatten. Bauwerber, Bauführer, Planverfasser und Prüfingenieur sowie die beim Bau Beschäftigten sind verpflichtet, der Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(2)Absatz 2Bauwerber und Bauführer sind ve... mehr lesen...


§ 128 BO für Wien Fertigstellungsanzeige

(1)Absatz einsNach Fertigstellung bewilligungspflichtiger Bauführungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. a bis lit. d und Anlagen (§ 61) sowie anzeigepflichtiger Bauführungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 ist der Behörde vom Bauwerber, vom Eigentümer (einem Miteigentümer) des Bauwerkes oder vom Grundeigentümer (ein... mehr lesen...


§ 129 BO für Wien Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauwerke

(1)Absatz einsFür die bewilligungsgemäße Benützung der Räume ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) des Bauwerkes verantwortlich. Im Falle der Benützung der Räume durch einen anderen haftet auch dieser, wenn er vom Eigentümer über die bewilligte Benützungsart in Kenntnis gesetzt worden ist.(1a)... mehr lesen...


§ 130 BO für Wien Ersichtlichmachungen im Grundbuch

(1)Absatz einsAuf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides sind im Grundbuch folgende Anmerkungen vorzunehmen:a)Litera adie Anmerkung der Bauplätze, Baulose und Kleingärten (§ 13 Abs. 4);die Anmerkung der Bauplätze, Baulose und Kleingärten (Paragraph 13, Absatz 4,);b)Litera... mehr lesen...


§ 133 BO für Wien Wirkungsbereich der Bauausschüsse der Bezirksvertretungen

(1)Absatz einsDem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt als Behörde die Entscheidung über Anträge1.Ziffer einsauf Bewilligung von Abweichungen nach §§ 69, 76 Abs. 13 und 119a Abs. 4;auf Bewilligung von Abweichungen nach Paragraphen 69,, 76 Absatz 13 und 119a Absatz 4 ;,2.... mehr lesen...


§ 134 BO für Wien Parteien

(1)Absatz einsPartei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in alle... mehr lesen...


§ 134a BO für Wien Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

(1)Absatz einsSubjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden ausschließlich durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Subjektiv-... mehr lesen...


§ 135 BO für Wien Baustrafen

(1)Absatz einsÜbertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.Übertretungen dieses Gesetzes und der auf ... mehr lesen...


§ 136 BO für Wien Beschwerde

(1)Absatz einsGegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen ein Vorhaben gemäß § 61a Abs. 1 und Abs. 7 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht z... mehr lesen...


§ 140 BO für Wien Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(1)Absatz eins§ 1 Abs. 2 Z 17, Abs. 4a und Abs. 5, § 2a Abs. 6, § 4 Abs. 2 Punkt C lit. d und Punkt D lit. g, § 5 Abs. 4 lit. m, § 6 Abs. 14a, § 61a, § 63 Abs. 1 lit. i, § 134 Abs. 6a und § 136 Abs. 1 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren sc... mehr lesen...


§ 1a BO für Wien Maßnahmen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten

(1)Absatz einsDie Gemeinde ist berechtigt als Trägerin von Privatrechten zur Unterstützung der Verwirklichung der im § 1 Abs. 2 genannten Planungsziele, insbesondere zur Vorsorge ausreichender Flächen für den erforderlichen Wohnraum und für Arbeits- und Produktionsstätten des Gewerbes, der Indust... mehr lesen...


§ 118b BO für Wien Kontrolle der Energieausweise

§ 118b.Paragraph 118 b, Die Behörde hat eine Stichprobe aller jährlich nach diesem Gesetz und dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, in der Energieausweisdatenbank (§ 118a) eingebrachten Energieausweise zu nehmen und diese einer Kontrolle gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2... mehr lesen...


§ 128a BO für Wien Bauwerksbuch; Überprüfung von Gebäuden

(1)Absatz einsDie Eigentümerin oder der Eigentümer (Miteigentümerinnen oder Miteigentümer) eines Gebäudes ist, unbeschadet der Überprüfungspflicht gemäß § 129 Abs. 5, nach Maßgabe der folgenden Absätze verpflichtet, ein Bauwerksbuch zu erstellen und die darin für Bauteile, von denen bei Verschlec... mehr lesen...


§ 128b BO für Wien Gebäudedatenbank

(1)Absatz einsDer Magistrat hat ein Datenregister einzurichten und zu führen, welches die zu Zwecken der Stadtplanung, der Energieraumplanung und statistischer Auswertungen benötigten Daten der Gebäude in Wien umfasst (Gebäudedatenbank).(2)Absatz 2Der Bauwerber ist verpflichtet, für einen Neu- od... mehr lesen...


§ 70b BO für Wien Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs

(1)Absatz einsBei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 m2 sind der Behörde nur vorzulegen:Bei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse römisch eins mit einer bebauten Fläche von... mehr lesen...


§ 2b BO für Wien Energieraumpläne

(1)Absatz einsEnergieraumpläne dienen der geordneten, vorausschauenden und nachhaltigen Gestaltung und Entwicklung der Energiebereitstellung für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Wien und der Nutzung dieser Energiebereitstellungen, insbesondere von klimaschonenden Energieträgern (erneu... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Sittenpolizeigesetz (V-SPG) aktualisiert


§ 4 V-SPG

AllgemeinesParagraph 4 *,)Allgemeines(1)Absatz einsDie Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, verboten.Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge ei... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

6 Paragrafen zu NÖ Veranstaltungsgesetz (NÖ VG) aktualisiert


§ 3 NÖ VG

(1)Absatz einsVeranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder als solcher öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel hat als... mehr lesen...


§ 5 NÖ VG

Die Anmeldung hat zu enthalten:1.Ziffer einsden Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 namhaft gemachten Ansprechperson;den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, W... mehr lesen...


§ 6 NÖ VG

(1)Absatz einsIm Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist der Landespolizeidirektion jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zu einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Die Stellungnahme der Landespol... mehr lesen...


§ 10 NÖ VG

(1)Absatz einsVeranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.(2)Absatz 2Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,1.Ziffer einsdie nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, bewil... mehr lesen...


NÖ Veranstaltungsgesetz (NÖ VG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2024 § 0 gültig von 18.11.2020 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2020... mehr lesen...


§ 17a NÖ VG

(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.Richtlinie... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

7 Paragrafen zu Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler (TVG) aktualisiert


§ 3 TVG Allgemeine Grundsätze

Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass siea)Litera adem Stand der Technik, insbesondere den... mehr lesen...


§ 5 TVG

(1)Absatz einsÖffentliche Veranstaltungen dürfen von natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften angemeldet werden.(2)Absatz 2Natürliche Personen müssen volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich sein.... mehr lesen...


§ 6 TVG

(1)Absatz einsÖffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden:a)Litera aEinzelveranstaltungen,b)Litera bwiederkehrende Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von weniger als sechs Monaten oderc)Litera cständige Veranstaltungen.(2)Absatz 2Di... mehr lesen...


§ 7 TVG

(1)Absatz einsDer Anmelder darf mit der Veranstaltung zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt beginnen, wenna)Litera adie Anmeldung die vollständigen, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen enthält undb)Litera bdie Verans... mehr lesen...


§ 8 TVG Vorschreibungen

(1)Absatz einsDie Behörde kann dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhält... mehr lesen...


§ 31 TVG Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:1.Ziffer einsGewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BG... mehr lesen...


§ 6a TVG

(1)Absatz einsBei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, ist der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept anzuschließen.(2)Absatz 2Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:a)Litera aAusfüh... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

9 Paragrafen zu NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG) aktualisiert


§ 58 NÖ JagdG

(1)Absatz einsWer die Jagd ausübt, hat1.Ziffer einseine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,2.Ziffer 2eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (§ 59 Abs. 1) odereine J... mehr lesen...


§ 60 NÖ JagdG

(1)Absatz einsDie Jagdprüfung ist bei jener Prüfungskommission abzulegen, in deren Wirkungsbereich sich der Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018) des Prüfungswerbers befindet. Jene Prüfungswerber, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich oder Wien ... mehr lesen...


§ 64 NÖ JagdG

(1)Absatz einsDer Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorsc... mehr lesen...


§ 68 NÖ JagdG

(1)Absatz einsÜber das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd entscheidet die nach dem Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013) des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der Wohnsitz (§ 1 Abs. ... mehr lesen...


§ 87 NÖ JagdG

(1)Absatz einsKirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.(2)Absatz 2Ablenkungsfütterung ist die Fütterung von Wild mit artgerechten und attraktiven Futter... mehr lesen...


§ 95 NÖ JagdG

(1)Absatz einsAlle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:1.Ziffer einsbei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebe... mehr lesen...


§ 97 NÖ JagdG

(1)Absatz einsJagdfremden Personen, das sind solche Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen noch verwendet sind, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und 8 sowie § 99 Abs. 7 – verboten. Insbesondere i... mehr lesen...


§ 133a NÖ JagdG

(1)Absatz einsDie Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die-StrichaufzählungGeneralien,-StrichaufzählungJagdkartendaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Gültigkeit, Jagdkartennummer, Entrichtung der Jagdkarten... mehr lesen...


NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 29.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2023 § 0 gültig von 08.08.2023 bis 28.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

16 Paragrafen zu Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006) aktualisiert


§ 2 WAZG 2006 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsAufzüge sind kraftbetriebene Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, und Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen, ... mehr lesen...


§ 3 WAZG 2006

(1)Absatz einsAufzüge dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.(2)Absatz 2Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Aufzügen darf nur durch Berechtigte erfolgen.(3)Absatz 3Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der ... mehr lesen...


§ 4 WAZG 2006 Unterlagen

(1)Absatz einsAls Unterlagen für die Vor- und Abnahmeprüfung sowie für die Anzeige sind erforderlich:1.Ziffer einsPlan des Aufzuges mit folgenden Darstellungen:a)Litera adie Lage des Aufzuges (Schacht, Triebwerks- und Rollenraum) sowie der Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche;b)Litera bdie ... mehr lesen...


§ 5 WAZG 2006 Vorprüfung

(1)Absatz einsVor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß § 4 einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin zur Prüfung vorzulegen. Bei wesentlichen Änderungen von Aufzügen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüf... mehr lesen...


§ 6 WAZG 2006 Abnahmeprüfung

(1)Absatz einsNach Fertigstellung eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist dieser einer Abnahmeprüfung durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.(2)Absatz 2Haben sich während der Errichtung oder wese... mehr lesen...


§ 8 WAZG 2006 Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges

§ 8.Paragraph 8, Wird eine Anzeige gemäß § 7 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung vollständig belegt erstattet, so ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig. Wird eine Anzeige gemäß Paragraph 7, unter Anschluss des Gutachtens über die Abnah... mehr lesen...


§ 9 WAZG 2006

(1)Absatz einsAufzüge müssen in allen Teilen entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für Aufzüge notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und Schallschutzes sowie der nach den Best... mehr lesen...


§ 11 WAZG 2006 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung

(1)Absatz einsDer Betreiber oder die Betreiberin hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.(2)Absatz 2Personenaufzüge, deren Fahrkö... mehr lesen...


§ 12 WAZG 2006 Betriebskontrollen und Notbefreiung

(1)Absatz einsDer Betreiber oder die Betreiberin hat für die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen und bei Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen oder Betreuungsunternehmen zu beauftragen.(2)Absatz 2Im Rahmen ... mehr lesen...


§ 13 WAZG 2006 Außerbetriebnahme und Aufzugssperre

(1)Absatz einsDer Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin, der Betreiber oder die Betreiberin, der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin und eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, Aufzüge,1.Ziffer einsdie sie als nicht betriebssicher erkennen,2.Ziffer 2deren Notrufein... mehr lesen...


§ 14 WAZG 2006 Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen

(1)Absatz einsDer Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet und verlässlich sein. Er oder sie ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin zu prüfen, ob er oder sie mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebsvorschri... mehr lesen...


§ 15 WAZG 2006 Betreuungsunternehmen

(1)Absatz einsWird ein Betreuungsunternehmen mit der Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen oder der Notbefreiung beauftragt, muss1.Ziffer einsder Personenaufzug oder die Hebeeinrichtung für Personen an ein Fernnotrufsystem angeschlossen sein,2.Ziffer 2dem Aufzugsbuch ein schriftlicher ... mehr lesen...


§ 16 WAZG 2006 Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen

(1)Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte Personen als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen zu bestellen, die folgende Befähigungen nachweisen:1.Ziffer einsBefugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige ... mehr lesen...


§ 17 WAZG 2006 Aufgaben des Aufzugsprüfers und der Aufzugsprüferin

(1)Absatz einsDer Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige Überprüfung der Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder sie betraut ist, selbst vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung hat er oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüfer... mehr lesen...


§ 21 WAZG 2006 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen... mehr lesen...


§ 24 WAZG 2006 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht und Notifizierung

(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden insbesondere in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 4 bis 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 14, §§ 10, 11, § 12 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 9, § 17 Abs. 1, 2 und 4, §§ 18 und 22 die Richtlinie 2014/33/EU des Eur... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) aktualisiert


§ 13 BGG

(1)Absatz einsUm die Bauplatzerklärung ist bei der Baubehörde unter Beischluß folgender Unterlagen anzusuchen:a)Litera aamtlich beglaubigter vollständiger Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf;b)Litera bgegebenenfalls der Nachweis eines Rechtstitels, der für die grundbücherl... mehr lesen...


§ 29 BGG

(1)Absatz einsDie §§ 12 Abs. 1 und 12a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins und 12a Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraf... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

4 Paragrafen zu Wiener Kleingartengesetz 1996 (WKlG 1996) aktualisiert


§ 2 WKlG 1996

(1)Absatz einsKleingärten sind vorwiegend gärtnerisch genutzte und ausgestaltete Grundflächen, die der individuellen Erholung oder dem Wohnen dienen, jedoch nicht erwerbsmäßig genutzt werden.(2)Absatz 2Kleingartenanlagen sind alle Flächen, die mindestens zwei Kleingärten umfassen, die unmittelbar... mehr lesen...


§ 8 WKlG 1996 Baubewilligungen

(1)Absatz einsIm „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die ... mehr lesen...


§ 12 WKlG 1996

(1)Absatz einsDas Ausmaß der bebauten Fläche gemäß § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien darf im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ nicht mehr als 35 m2, im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ nicht mehr als 50 m2 betragen. Die bebaute Fläche darf ... mehr lesen...


§ 16 WKlG 1996

(1)Absatz einsMindestens zwei Drittel des Kleingartens müssen gärtnerisch ausgestaltet sein. Ein Drittel des Kleingartens darf nicht versiegelt werden und muss als bepflanzte, wasseraufnahmefähige Grünfläche mit direktem Bodenanschluss ausgestaltet sein und erhalten werden.(2)Absatz 2Stützmauern,... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

11 Paragrafen zu Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008) aktualisiert


§ 2 WGarG 2008

(1)Absatz einsUnter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt... mehr lesen...


§ 3 WGarG 2008

(1)Absatz einsSofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 70b, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:Sofern nicht Paragraph 62, oder Paragraph 62 a, der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, b... mehr lesen...


§ 4 WGarG 2008

(1)Absatz einsAnlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind im Bauland grundsätzlich zulässig. Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nicht errichtet werden.(2)Absatz 2Im Wohngebiet sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bis zu einem höchsten... mehr lesen...


§ 6 WGarG 2008

(1)Absatz einsAnlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lä... mehr lesen...


§ 19 WGarG 2008

§ 19.Paragraph 19, Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie auch das Rauchen sind innerhalb der Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Diese Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der Anlage, bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von ... mehr lesen...


§ 48 WGarG 2008

(1)Absatz einsBei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung oder Raumeinteilung entsteht eine Stellplatzverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese ist entweder als Naturalleistung (Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der... mehr lesen...


§ 50 WGarG 2008

(1)Absatz einsBei der Ermittlung des Umfangs der Stellplatzverpflichtung ist der sich aus der Nutzungsart des Gebäudes ergebende Stellplatzbedarf zu berechnen:1.Ziffer einsbei Wohngebäuden: für je 100 m² Wohnnutzfläche ist ein Stellplatz zu schaffen. Bei einem Zu- oder Umbau oder bei Änderungen d... mehr lesen...


§ 51 WGarG 2008

§ 51.Paragraph 51, Die Stellplatzverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist. mehr lesen...


§ 53 WGarG 2008

(1)Absatz einsAbgabepflichtig ist der Bauwerber oder die Bauwerberin. Ist er oder sie nicht der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, so haftet dieser oder diese für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand. Bei einem Wechsel im Grundeigentum oder einem Wechsel des Bauwerbers oder der Bauwerbe... mehr lesen...


§ 54 WGarG 2008

§ 54.Paragraph 54, Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl, um die nach den Feststellungen des Bewilligungsbescheides (§ 52 Abs. 1) die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der gesetzlich geforderten Anzahl zurückbleibt. Der Einheitssatz wird nach de... mehr lesen...


§ 61a WGarG 2008

(1)Absatz eins§ 6 Abs. 3 und § 2 Abs. 22 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 22, dienen der Umsetzung der Richtlini... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 1-10 von 185