§ 19 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Bindung an den Voranschlag

§ 19

(1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, für die im kommenden Finanzjahr Ausgaben anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des zuständigen Organs zur Überschreitung oder Übertragung von Ausgaben vorliegt§ 19 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Finanzjahres nicht verfügt ist, gelten als erspart, soweit sich aus § 8 Abs 3 nicht anderes ergibt. Die zeitliche Abgrenzung der Verrechnung hat sich nach den §§ 27 und 52 zu richten.

(3) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Ausgaben nicht zu Lasten der Beträge verschiedener Voranschlagsstellen geleistet werden. Ausgaben, die bei einer Voranschlagsstelle vorgesehen sind, dürfen weder als neue Kredite noch aus den Verfügungsmitteln geleistet werden. Dies gilt sinngemäß auch für den außerordentlichen Voranschlag.

(4) Vorhaben dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
Bindung an den Voranschlag

§ 19

(1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, für die im kommenden Finanzjahr Ausgaben anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des zuständigen Organs zur Überschreitung oder Übertragung von Ausgaben vorliegt§ 19 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Finanzjahres nicht verfügt ist, gelten als erspart, soweit sich aus § 8 Abs 3 nicht anderes ergibt. Die zeitliche Abgrenzung der Verrechnung hat sich nach den §§ 27 und 52 zu richten.

(3) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Ausgaben nicht zu Lasten der Beträge verschiedener Voranschlagsstellen geleistet werden. Ausgaben, die bei einer Voranschlagsstelle vorgesehen sind, dürfen weder als neue Kredite noch aus den Verfügungsmitteln geleistet werden. Dies gilt sinngemäß auch für den außerordentlichen Voranschlag.

(4) Vorhaben dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.

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