§ 72 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Gegenstand des Rechnungsabschlusses

§ 72

(1) Der Rechnungsabschluß umfaßt:

1.

den Kassenabschluß,

2.

die Haushaltsrechnung,

3.

die Vermögensrechnung.

(2) Der Rechnungsabschluß der wirtschaftlichen Unternehmungen, die aufgrund von Wirtschaftsplänen (§ 11) verwaltet werden, besteht aus Bilanzen und Erfolgsrechnungen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde§ 72 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit sind jährlich Abschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu verfassen. Fehlen solche Vorschriften, sind für diese Abschlüsse die für den Rechnungsabschluß der Gemeinde geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Gegenstand des Rechnungsabschlusses

§ 72

(1) Der Rechnungsabschluß umfaßt:

1.

den Kassenabschluß,

2.

die Haushaltsrechnung,

3.

die Vermögensrechnung.

(2) Der Rechnungsabschluß der wirtschaftlichen Unternehmungen, die aufgrund von Wirtschaftsplänen (§ 11) verwaltet werden, besteht aus Bilanzen und Erfolgsrechnungen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde§ 72 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit sind jährlich Abschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu verfassen. Fehlen solche Vorschriften, sind für diese Abschlüsse die für den Rechnungsabschluß der Gemeinde geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

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