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(1) Der Rechnungsabschluß umfaßt:
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(2) Der Rechnungsabschluß der wirtschaftlichen Unternehmungen, die aufgrund von Wirtschaftsplänen (§ 11) verwaltet werden, besteht aus Bilanzen und Erfolgsrechnungen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde§ 72 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit sind jährlich Abschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu verfassen. Fehlen solche Vorschriften, sind für diese Abschlüsse die für den Rechnungsabschluß der Gemeinde geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Rechnungsabschluß umfaßt:
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(2) Der Rechnungsabschluß der wirtschaftlichen Unternehmungen, die aufgrund von Wirtschaftsplänen (§ 11) verwaltet werden, besteht aus Bilanzen und Erfolgsrechnungen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde§ 72 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit sind jährlich Abschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu verfassen. Fehlen solche Vorschriften, sind für diese Abschlüsse die für den Rechnungsabschluß der Gemeinde geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.