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(1) Die Befugnis zur Verfügung über die aufgrund des Voranschlages den anweisenden Stellen zugewiesenen Voranschlagsbeträge erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Finanzjahres§ 27 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Geschäftsfälle, aus deren Unterlagen (Belegen) eindeutig hervorgeht, dass ihre Fälligkeit im abgelaufenen Kalenderjahr eingetreten ist oder ihr kassenmäßiger Vollzug über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden ist, können bis zum Ablauf des Monats Jänner des laufenden Finanzjahres zu Gunsten bzw zu Lasten des Voranschlags des abgelaufenen Finanzjahres zugeordnet werden. Dies ist durch die Angabe des Rechnungsjahres auf der Zahlungsanordnung zu dokumentieren.
(3) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden, sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im Weg der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres überzuführen.
(4) In allen anderen als in den in den Abs 1 und 2 angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungen und Abstattungsverrechnung aus dem Jahr der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Finanzjahr unzulässig (Vorwegnahme oder Verschiebung von Krediten).
(1) Die Befugnis zur Verfügung über die aufgrund des Voranschlages den anweisenden Stellen zugewiesenen Voranschlagsbeträge erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Finanzjahres§ 27 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Geschäftsfälle, aus deren Unterlagen (Belegen) eindeutig hervorgeht, dass ihre Fälligkeit im abgelaufenen Kalenderjahr eingetreten ist oder ihr kassenmäßiger Vollzug über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden ist, können bis zum Ablauf des Monats Jänner des laufenden Finanzjahres zu Gunsten bzw zu Lasten des Voranschlags des abgelaufenen Finanzjahres zugeordnet werden. Dies ist durch die Angabe des Rechnungsjahres auf der Zahlungsanordnung zu dokumentieren.
(3) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden, sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im Weg der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres überzuführen.
(4) In allen anderen als in den in den Abs 1 und 2 angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungen und Abstattungsverrechnung aus dem Jahr der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Finanzjahr unzulässig (Vorwegnahme oder Verschiebung von Krediten).