§ 6 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Gliederung des Voranschlages

§ 6

(1) Die Bestimmungen der GdO 1994 über die Gliederung des Voranschlages in einen ordentlichen und erforderlichenfalls einen außerordentlichen Teil über das Voranschlagsprovisorium und den Nachtragsvoranschlag bleiben unberührt§ 6 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als außerordentliche Einnahmen gelten jedenfalls:

1.

Einnahmen aus Schuldaufnahmen (Darlehen);

2.

Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen, soweit solche nicht aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen stammen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in der laufenden Verwaltung bestimmt waren;

3.

Entnahmen aus Kapitalvermögen, die für außerordentliche Ausgaben verwendet werden sollen;

4.

Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind;

5.

Anteilsbeträge des ordentlichen Voranschlages an den außerordentlichen Voranschlag für solche Vorhaben, zu deren Finanzierung auch andere außerordentliche Einnahmen heranzuziehen sind;

6.

Einnahmen aus Bedarfszuweisungen, die zur Finanzierung außerordentlicher Vorhaben bestimmt sind;

7.

Überschüsse der einzelnen außerordentlichen Vorhaben aus Vorjahren (nach Fertigstellung der Vorhaben);

8.

sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen sind.

(3) Der Wirtschaftsplan, der bei wirtschaftlichen Unternehmungen an die Stelle der Voranschläge tritt, wird in den Erfolgsplan und in den Finanzplan gegliedert. Er ist Bestandteil des Voranschlages.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Gliederung des Voranschlages

§ 6

(1) Die Bestimmungen der GdO 1994 über die Gliederung des Voranschlages in einen ordentlichen und erforderlichenfalls einen außerordentlichen Teil über das Voranschlagsprovisorium und den Nachtragsvoranschlag bleiben unberührt§ 6 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als außerordentliche Einnahmen gelten jedenfalls:

1.

Einnahmen aus Schuldaufnahmen (Darlehen);

2.

Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen, soweit solche nicht aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen stammen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in der laufenden Verwaltung bestimmt waren;

3.

Entnahmen aus Kapitalvermögen, die für außerordentliche Ausgaben verwendet werden sollen;

4.

Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind;

5.

Anteilsbeträge des ordentlichen Voranschlages an den außerordentlichen Voranschlag für solche Vorhaben, zu deren Finanzierung auch andere außerordentliche Einnahmen heranzuziehen sind;

6.

Einnahmen aus Bedarfszuweisungen, die zur Finanzierung außerordentlicher Vorhaben bestimmt sind;

7.

Überschüsse der einzelnen außerordentlichen Vorhaben aus Vorjahren (nach Fertigstellung der Vorhaben);

8.

sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen sind.

(3) Der Wirtschaftsplan, der bei wirtschaftlichen Unternehmungen an die Stelle der Voranschläge tritt, wird in den Erfolgsplan und in den Finanzplan gegliedert. Er ist Bestandteil des Voranschlages.

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