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(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Lauf des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, wenn sie endgültig solche der Gemeinde sind§ 2 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Als Einnahmen oder Ausgaben im Sinn des Abs 1 sind auch zu veranschlagen:
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(3) Veranschlagt können werden:
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(4) Zu den gemäß Abs 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht Beträge, die zur vorübergehenden Stärkung der Kassenmittel aufgenommen werden und bis zum Ende des Finanzjahres zurückzuzahlen sind (Kassenkredite, Kontokorrentkredite).
(5) Nicht zu veranschlagen sind Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden (voranschlagsunwirksame Gebarung).
(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Lauf des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, wenn sie endgültig solche der Gemeinde sind§ 2 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Als Einnahmen oder Ausgaben im Sinn des Abs 1 sind auch zu veranschlagen:
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(3) Veranschlagt können werden:
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(4) Zu den gemäß Abs 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht Beträge, die zur vorübergehenden Stärkung der Kassenmittel aufgenommen werden und bis zum Ende des Finanzjahres zurückzuzahlen sind (Kassenkredite, Kontokorrentkredite).
(5) Nicht zu veranschlagen sind Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden (voranschlagsunwirksame Gebarung).