§ 26 BGG

Bebauungsgrundlagengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999

 

(1) Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister.

(2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999

 

(1) Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister.

(2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

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