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(1) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg sind:
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(2) Die Funktionsdauer der Organe der Landessportorganisation Salzburg beträgt vier Jahre.
(3) Vorsitzender der Landessportorganisation Salzburg ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der LandesregierungSbg. Der Vorsitzende wird, soferne nicht anderes bestimmt ist, im Fall seiner Verhinderung in seinem gesamten Aufgabenbereich von einem Mitglied des Präsidiums der Landessportorganisation Salzburg (§ 7 Abs. 1) vertretenLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.
(4) Beschlüsse der Organe der Landessportorganisation Salzburg werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.
(5) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, ist die Beschlussfähigkeit der Organe gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg und die von ihnen bestellten Ausschüsse können ihren Sitzungen jederzeit Experten mit beratender Stimme beiziehen.
(1) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg sind:
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(2) Die Funktionsdauer der Organe der Landessportorganisation Salzburg beträgt vier Jahre.
(3) Vorsitzender der Landessportorganisation Salzburg ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der LandesregierungSbg. Der Vorsitzende wird, soferne nicht anderes bestimmt ist, im Fall seiner Verhinderung in seinem gesamten Aufgabenbereich von einem Mitglied des Präsidiums der Landessportorganisation Salzburg (§ 7 Abs. 1) vertretenLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.
(4) Beschlüsse der Organe der Landessportorganisation Salzburg werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.
(5) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, ist die Beschlussfähigkeit der Organe gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg und die von ihnen bestellten Ausschüsse können ihren Sitzungen jederzeit Experten mit beratender Stimme beiziehen.