§ 6 Sbg. LSG 1988 (weggefallen)

Salzburger Landessportgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
Organe der Landessportorganisation Salzburg

§ 6

(1) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg sind:

a)

das Präsidium;

b)

der Landessportrat;

c)

der Sportfachrat.

d)

die Rechnungsprüfer.

(2) Die Funktionsdauer der Organe der Landessportorganisation Salzburg beträgt vier Jahre.

(3) Vorsitzender der Landessportorganisation Salzburg ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der LandesregierungSbg. Der Vorsitzende wird, soferne nicht anderes bestimmt ist, im Fall seiner Verhinderung in seinem gesamten Aufgabenbereich von einem Mitglied des Präsidiums der Landessportorganisation Salzburg (§ 7 Abs. 1) vertretenLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(4) Beschlüsse der Organe der Landessportorganisation Salzburg werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

(5) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, ist die Beschlussfähigkeit der Organe gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg und die von ihnen bestellten Ausschüsse können ihren Sitzungen jederzeit Experten mit beratender Stimme beiziehen.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.03.2018
Organe der Landessportorganisation Salzburg

§ 6

(1) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg sind:

a)

das Präsidium;

b)

der Landessportrat;

c)

der Sportfachrat.

d)

die Rechnungsprüfer.

(2) Die Funktionsdauer der Organe der Landessportorganisation Salzburg beträgt vier Jahre.

(3) Vorsitzender der Landessportorganisation Salzburg ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der LandesregierungSbg. Der Vorsitzende wird, soferne nicht anderes bestimmt ist, im Fall seiner Verhinderung in seinem gesamten Aufgabenbereich von einem Mitglied des Präsidiums der Landessportorganisation Salzburg (§ 7 Abs. 1) vertretenLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(4) Beschlüsse der Organe der Landessportorganisation Salzburg werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

(5) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, ist die Beschlussfähigkeit der Organe gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg und die von ihnen bestellten Ausschüsse können ihren Sitzungen jederzeit Experten mit beratender Stimme beiziehen.

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