§ 7a Sbg. KFG

Salzburger Kulturförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

für öffentliche Ausstellungen

 

§ 7a

 

(1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer im Landesgebiet stattfindenden Ausstellung eines Museums, die im öffentlichen Interesse gelegen ist, ausgeliehen werden, so kann die Landesregierung auf Antrag des jeweiligen Museums dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten in Österreich ausgestellt werden könnte.

 

(2) Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens für ein Jahr, schriftlich und unter Gebrauch der Worte ‚rechtsverbindliche Immunitätszusage’ zu erteilen. Soll das Kulturgut im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang auch in einem Bundesmuseum oder in einem anderen Museum ausgestellt werden, ist die Zeit, für die die Zusage erteilt wird, mit dem für das jeweilige Museum zuständigen Organ abzustimmen. Die Zusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

 

(3) Dritten Personen, die ein rechtliches Interesse an dem Kulturgut glaubhaft machen, ist darüber Auskunft zu erteilen, ob dafür eine Immunitätszusage erteilt worden und für welche Dauer diese wirksam ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

für öffentliche Ausstellungen

 

§ 7a

 

(1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer im Landesgebiet stattfindenden Ausstellung eines Museums, die im öffentlichen Interesse gelegen ist, ausgeliehen werden, so kann die Landesregierung auf Antrag des jeweiligen Museums dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten in Österreich ausgestellt werden könnte.

 

(2) Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens für ein Jahr, schriftlich und unter Gebrauch der Worte ‚rechtsverbindliche Immunitätszusage’ zu erteilen. Soll das Kulturgut im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang auch in einem Bundesmuseum oder in einem anderen Museum ausgestellt werden, ist die Zeit, für die die Zusage erteilt wird, mit dem für das jeweilige Museum zuständigen Organ abzustimmen. Die Zusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

 

(3) Dritten Personen, die ein rechtliches Interesse an dem Kulturgut glaubhaft machen, ist darüber Auskunft zu erteilen, ob dafür eine Immunitätszusage erteilt worden und für welche Dauer diese wirksam ist.

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