§ 14 AStEVO 1982

Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999

V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen

§ 14

(1) Für das Bewilligungsansuchen und die erforderlichen Unterlagen gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Baupolizeigesetzes.

(2) Soweit die Unterlagen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der beabsichtigten baulichen Maßnahme in bezug auf die besonderen Erfordernisse der Gestaltung und Ausführung im Sinne der Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 eine Beurteilung und Begutachtung nicht ermöglichen, sind über Aufforderung der Baubehörde noch weitere näher zu bezeichnende Detailpläne in dem jeweils von ihr festgelegten Maßstab in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(3) In Bezug auf Fassadengestaltungen und -färbelungen hat die technische Beschreibung jedenfalls folgende Angaben und Beilagen zu enthalten:

a)

Angaben über die Art und das Material des bestehenden Verputzes und über die bestehende Fassadenfärbelung unter Beifügung eines Farblichtbildes im Format von mindestens 13 x 18 cm, das den Bestand der Fassade wiedergibt;

b)

Angaben über die beabsichtigte Verputzart und Fassadenfärbelung einschließlich des hiefür zu verwendenden Materials unter Beischluß eines mindestens 13 x 18 cm großen Farbkartons.

(4) Bei baulichen Änderungen im Inneren charakteristischer Bauten ist eine Aufstellung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, in der alle Einzelheiten anzuführen sind, die allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind.

Stand vor dem 30.06.1995

In Kraft vom 01.07.1982 bis 30.06.1995

V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen

§ 14

(1) Für das Bewilligungsansuchen und die erforderlichen Unterlagen gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Baupolizeigesetzes.

(2) Soweit die Unterlagen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der beabsichtigten baulichen Maßnahme in bezug auf die besonderen Erfordernisse der Gestaltung und Ausführung im Sinne der Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 eine Beurteilung und Begutachtung nicht ermöglichen, sind über Aufforderung der Baubehörde noch weitere näher zu bezeichnende Detailpläne in dem jeweils von ihr festgelegten Maßstab in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(3) In Bezug auf Fassadengestaltungen und -färbelungen hat die technische Beschreibung jedenfalls folgende Angaben und Beilagen zu enthalten:

a)

Angaben über die Art und das Material des bestehenden Verputzes und über die bestehende Fassadenfärbelung unter Beifügung eines Farblichtbildes im Format von mindestens 13 x 18 cm, das den Bestand der Fassade wiedergibt;

b)

Angaben über die beabsichtigte Verputzart und Fassadenfärbelung einschließlich des hiefür zu verwendenden Materials unter Beischluß eines mindestens 13 x 18 cm großen Farbkartons.

(4) Bei baulichen Änderungen im Inneren charakteristischer Bauten ist eine Aufstellung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, in der alle Einzelheiten anzuführen sind, die allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind.

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