Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Kassenabschluss, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die gesamte Kassengebarung, das sind alle im Zeitraum vom 1§ 73 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner bis 31. Dezember vollzogenen Abstattungen (Ist-Buchungen) sowie die im abgelaufenen Finanzjahr angefallenen internen Verrechnungsvorgänge mit Ausnahme der wirtschaftlichen Unternehmungen, die Wirtschaftspläne aufstellen (§ 11), in folgender Gliederung zu umfassen:
A. Einnahmen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
B. Ausgaben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.
(1) Der Kassenabschluss, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die gesamte Kassengebarung, das sind alle im Zeitraum vom 1§ 73 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Jänner bis 31. Dezember vollzogenen Abstattungen (Ist-Buchungen) sowie die im abgelaufenen Finanzjahr angefallenen internen Verrechnungsvorgänge mit Ausnahme der wirtschaftlichen Unternehmungen, die Wirtschaftspläne aufstellen (§ 11), in folgender Gliederung zu umfassen:
A. Einnahmen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
B. Ausgaben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.