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Sportstättenschutz
Sportstätten
(1) Als Sportstätten im Sinne dieses Abschnittes gelten nur Sportanlagen, die eine für die Sportausübung nutzbare Fläche von mehr als 500 m2 aufweisenSbg.
(2) Ausgenommen von der Anwendung dieser Bestimmungen sind Sportstätten, die
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Sportstättenschutz
Sportstätten
(1) Als Sportstätten im Sinne dieses Abschnittes gelten nur Sportanlagen, die eine für die Sportausübung nutzbare Fläche von mehr als 500 m2 aufweisenSbg.
(2) Ausgenommen von der Anwendung dieser Bestimmungen sind Sportstätten, die
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