§ 16 Sbg. LSG 1988 (weggefallen)

Salzburger Landessportgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
Abschnitt III

Sportstättenschutz

Sportstätten

§ 16

(1) Als Sportstätten im Sinne dieses Abschnittes gelten nur Sportanlagen, die eine für die Sportausübung nutzbare Fläche von mehr als 500 m2 aufweisenSbg.

(2) Ausgenommen von der Anwendung dieser Bestimmungen sind Sportstätten, die

a)

nur der persönlichen Sportausübung des Verfügungsberechtigten, seiner Familienangehörigen oder Gäste dienen;

b)

zu den Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnhausanlage gehören;

c)

überwiegend dem Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen im Sinne der schulrechtlichen Vorschriften dienen;

d)

ausschließlich für die Ausbildung von Angehörigen des Bundesheeres oder eines Wachkörpers bestimmt sind;

e)

seit ihrer Errichtung oder durch zumindest die letzten fünf Jahre ununterbrochen als Gewerbebetrieb geführt wurden oder

f)

im Rahmen eines Unternehmens vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt sind.

LSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.03.2018
Abschnitt III

Sportstättenschutz

Sportstätten

§ 16

(1) Als Sportstätten im Sinne dieses Abschnittes gelten nur Sportanlagen, die eine für die Sportausübung nutzbare Fläche von mehr als 500 m2 aufweisenSbg.

(2) Ausgenommen von der Anwendung dieser Bestimmungen sind Sportstätten, die

a)

nur der persönlichen Sportausübung des Verfügungsberechtigten, seiner Familienangehörigen oder Gäste dienen;

b)

zu den Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnhausanlage gehören;

c)

überwiegend dem Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen im Sinne der schulrechtlichen Vorschriften dienen;

d)

ausschließlich für die Ausbildung von Angehörigen des Bundesheeres oder eines Wachkörpers bestimmt sind;

e)

seit ihrer Errichtung oder durch zumindest die letzten fünf Jahre ununterbrochen als Gewerbebetrieb geführt wurden oder

f)

im Rahmen eines Unternehmens vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt sind.

LSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

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