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(1) Für die Gemeinde zulässige Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks und Giralgeld§ 39 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Verwendung von Wechseln als Zahlungsmittel ist unzulässig.
(3) Bargeld sind die gesetzlichen Zahlungsmittel in österreichischer Währung.
(4) Der Scheck ist eine auf ein Guthaben des Ausstellers bei einer Finanzunternehmung gegründete schriftliche Anweisung zur Auszahlung der in der Urkunde genannten Geldsumme.
(5) Giralgeld sind jene Guthaben der Gemeinde bei Finanzunternehmungen, die mittels Überweisungsaufträgen oder Verrechnungsschecks von Konto zu Konto übertragen werden können.
(6) Die Entgegennahme von Schecks als Zahlungsmittel ist nur gestattet, wenn
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(7) Angenommene Schecks sind von den Kassen unverzüglich der bezogenen Finanzunternehmung zu präsentieren. Die Weiterübertragung (Indossament) von Schecks ist untersagt. Die Kosten, die durch die Einlösung von Schecks entstehen, sind, wenn nicht anderes vereinbart wird, vom Einzahlungspflichtigen einzuziehen.
(1) Für die Gemeinde zulässige Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks und Giralgeld§ 39 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Verwendung von Wechseln als Zahlungsmittel ist unzulässig.
(3) Bargeld sind die gesetzlichen Zahlungsmittel in österreichischer Währung.
(4) Der Scheck ist eine auf ein Guthaben des Ausstellers bei einer Finanzunternehmung gegründete schriftliche Anweisung zur Auszahlung der in der Urkunde genannten Geldsumme.
(5) Giralgeld sind jene Guthaben der Gemeinde bei Finanzunternehmungen, die mittels Überweisungsaufträgen oder Verrechnungsschecks von Konto zu Konto übertragen werden können.
(6) Die Entgegennahme von Schecks als Zahlungsmittel ist nur gestattet, wenn
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(7) Angenommene Schecks sind von den Kassen unverzüglich der bezogenen Finanzunternehmung zu präsentieren. Die Weiterübertragung (Indossament) von Schecks ist untersagt. Die Kosten, die durch die Einlösung von Schecks entstehen, sind, wenn nicht anderes vereinbart wird, vom Einzahlungspflichtigen einzuziehen.