§ 13 AStEVO 1982

Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1982 bis 31.12.9999

Bauliche Anlagen sonstiger Art

 

§ 13

 

Von den vorstehenden Bestimmungen nicht erfaßte bauliche Anlagen, die sich auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken, müssen sich über die bautechnischen Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und das Stadtgefüge harmonisch einfügen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1982 bis 31.12.9999

Bauliche Anlagen sonstiger Art

 

§ 13

 

Von den vorstehenden Bestimmungen nicht erfaßte bauliche Anlagen, die sich auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken, müssen sich über die bautechnischen Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und das Stadtgefüge harmonisch einfügen.

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