§ 1 BGG

Bebauungsgrundlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

(1) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)

(2) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)

(3) Zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern oder Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 (§ 24 Abs. 2 § 48 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 -2009 – ROG 19982009) oder nach Errichtung derselben dürfen Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.02.2001 bis 31.03.2009

(1) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)

(2) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)

(3) Zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern oder Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 (§ 24 Abs. 2 § 48 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 -2009 – ROG 19982009) oder nach Errichtung derselben dürfen Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden.

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