§ 54 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Voranschlagsunwirksame (durchlaufende)

Verrechnung

§ 54

(1) Die nicht zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben (§ 2 Abs 5) sind voranschlagsunwirksam (durchlaufend) auf eigenen Konten zu verrechnen§ 54 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung gliedert sich in zwei Gruppen, und zwar:

1.

Verwahrgelder, das sind Einnahmen der Gemeindekasse, die an Dritte weitergeleitet werden müssen. Hiezu gehören insbesondere

a)

haushaltsrechtliche Verwahrgelder, das sind Einzahlungen, deren Zugehörigkeit zur voranschlagswirksamen Gebarung zwar feststeht, aber deren Bestimmungszweck zunächst nicht festgestellt werden kann;

b)

einbehaltene Lohn- und Gehaltsabzüge von Leistungen für Personal, von Bezügen der Organe und von den Pensionen;

c)

Einnahmen für fremde Rechnung (Jagdpachtschilling, Zahlungsdienste für andere Kassen);

d)

Irrläufer und Überzahlungen, sofern diese nicht auf fällige Verbindlichkeiten des Einzahlers angerechnet werden können, Fundgelder, Kassenüberschüsse, Haftungs- und Deckungsrücklässe;

e)

zwischenzeitliche Kassenbestands-Verstärkungen und Kassenbestands-Veränderungen aus Rücklagen;

f)

Änderungen der Kassenbestände durch Abhebungen von und Einlagen auf Girokonten;

g)

Rechnungsabgrenzungsposten (§ 52 Abs 3).

2.

Vorschüsse, das sind Ausgaben, die die Gemeindekasse für einen Dritten ausgibt und von diesem ersetzt erhält. Hiezu gehören insbesondere:

a)

haushaltsrechtliche Vorschüsse. Sie sind das Gegenstück zu den haushaltsrechtlichen Verwahrgeldern. Bei ihnen steht zwar die Verpflichtung zur Leistung bereits fest, nicht aber die endgültige Buchungsstelle (Voranschlagsstelle);

b)

Vorschüsse, die an Handkassen (§ 33 Abs 3) zur Bestreitung von Ausgaben kleineren Ausmaßes gegeben werden (Handverläge);

c)

Kassenfehlbeträge, die sich bei Tagesabschlüssen oder Kassenprüfungen ergeben und nicht sofort ersetzt werden können (§ 69 Abs 2);

d)

Rechnungsabgrenzungsposten (§ 52 Abs 3).

(3) Andere Einnahmen und Ausgaben dürfen nur dann voranschlagsunwirksam verrechnet werden, wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Voranschlagsunwirksame (durchlaufende)

Verrechnung

§ 54

(1) Die nicht zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben (§ 2 Abs 5) sind voranschlagsunwirksam (durchlaufend) auf eigenen Konten zu verrechnen§ 54 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung gliedert sich in zwei Gruppen, und zwar:

1.

Verwahrgelder, das sind Einnahmen der Gemeindekasse, die an Dritte weitergeleitet werden müssen. Hiezu gehören insbesondere

a)

haushaltsrechtliche Verwahrgelder, das sind Einzahlungen, deren Zugehörigkeit zur voranschlagswirksamen Gebarung zwar feststeht, aber deren Bestimmungszweck zunächst nicht festgestellt werden kann;

b)

einbehaltene Lohn- und Gehaltsabzüge von Leistungen für Personal, von Bezügen der Organe und von den Pensionen;

c)

Einnahmen für fremde Rechnung (Jagdpachtschilling, Zahlungsdienste für andere Kassen);

d)

Irrläufer und Überzahlungen, sofern diese nicht auf fällige Verbindlichkeiten des Einzahlers angerechnet werden können, Fundgelder, Kassenüberschüsse, Haftungs- und Deckungsrücklässe;

e)

zwischenzeitliche Kassenbestands-Verstärkungen und Kassenbestands-Veränderungen aus Rücklagen;

f)

Änderungen der Kassenbestände durch Abhebungen von und Einlagen auf Girokonten;

g)

Rechnungsabgrenzungsposten (§ 52 Abs 3).

2.

Vorschüsse, das sind Ausgaben, die die Gemeindekasse für einen Dritten ausgibt und von diesem ersetzt erhält. Hiezu gehören insbesondere:

a)

haushaltsrechtliche Vorschüsse. Sie sind das Gegenstück zu den haushaltsrechtlichen Verwahrgeldern. Bei ihnen steht zwar die Verpflichtung zur Leistung bereits fest, nicht aber die endgültige Buchungsstelle (Voranschlagsstelle);

b)

Vorschüsse, die an Handkassen (§ 33 Abs 3) zur Bestreitung von Ausgaben kleineren Ausmaßes gegeben werden (Handverläge);

c)

Kassenfehlbeträge, die sich bei Tagesabschlüssen oder Kassenprüfungen ergeben und nicht sofort ersetzt werden können (§ 69 Abs 2);

d)

Rechnungsabgrenzungsposten (§ 52 Abs 3).

(3) Andere Einnahmen und Ausgaben dürfen nur dann voranschlagsunwirksam verrechnet werden, wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten