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Verrechnung
(1) Die nicht zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben (§ 2 Abs 5) sind voranschlagsunwirksam (durchlaufend) auf eigenen Konten zu verrechnen§ 54 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung gliedert sich in zwei Gruppen, und zwar:
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(3) Andere Einnahmen und Ausgaben dürfen nur dann voranschlagsunwirksam verrechnet werden, wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.
Verrechnung
(1) Die nicht zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben (§ 2 Abs 5) sind voranschlagsunwirksam (durchlaufend) auf eigenen Konten zu verrechnen§ 54 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung gliedert sich in zwei Gruppen, und zwar:
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(3) Andere Einnahmen und Ausgaben dürfen nur dann voranschlagsunwirksam verrechnet werden, wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.