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(1) Die Vollziehung der Zahlungsgeschäfte obliegt der Finanzverwaltung (§ 33 Abs 1).
(2) Für Überweisungsaufträge und Schecks ist ausschließlich eine Kollektivzeichnung zulässig.
(3) Die Kollektivzeichnung erfolgt immer durch zwei Personen.
Hiefür kommen in Betracht:
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(4) Die Zeichnungsberechtigung darf im einzelnen nur unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 27 Abs 1 und§ 44 Abs 3 GdO 1994 ausgeübt werdenGHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Hiebei kommt den Anordnungsbefugten in Vollziehung ihrer Anordnungen keine Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr zu. Ausgenommen davon ist der Bürgermeister, wenn die personelle Besetzung in der Gemeinde eine Regelung nach Abs 3 Z 1 nicht zuläßt.
(5) Die Gemeinde hat mit allen Finanzunternehmungen, bei denen sie Girokonten unterhält, nachweislich zu vereinbaren, daß Zahlungen zu Lasten dieser Konten nur aufgrund solcher Überweisungsaufträge oder Schecks geleistet werden, die von zwei den Finanzunternehmungen mit Namen und Unterschriftsproben bekanntgegebenen Zeichnungsbefugten unterfertigt sind.
(6) Änderungen im Kreis der Zeichnungsbefugten sind den Finanzunternehmungen ohne Verzug schriftlich mitzuteilen.
(7) In Gemeinden mit einer entsprechenden technischen Ausstattung kann der Zahlungsverkehr auch auf elektronischem Weg (Datenträger, Telefonleitung) erfolgen. Folgende Voraussetzungen sind hiebei zu erfüllen:
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(8) Werden Zahlungen über eine Bankomatkasse eingehoben, ist der Ausdruck, der den Zahlungsvorgang dokumentiert, dem Beleg anzuschließen.
(9) Sollen Zahlungen unter Verwendung einer Kreditkarte eingehoben werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
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(1) Die Vollziehung der Zahlungsgeschäfte obliegt der Finanzverwaltung (§ 33 Abs 1).
(2) Für Überweisungsaufträge und Schecks ist ausschließlich eine Kollektivzeichnung zulässig.
(3) Die Kollektivzeichnung erfolgt immer durch zwei Personen.
Hiefür kommen in Betracht:
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(4) Die Zeichnungsberechtigung darf im einzelnen nur unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 27 Abs 1 und§ 44 Abs 3 GdO 1994 ausgeübt werdenGHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Hiebei kommt den Anordnungsbefugten in Vollziehung ihrer Anordnungen keine Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr zu. Ausgenommen davon ist der Bürgermeister, wenn die personelle Besetzung in der Gemeinde eine Regelung nach Abs 3 Z 1 nicht zuläßt.
(5) Die Gemeinde hat mit allen Finanzunternehmungen, bei denen sie Girokonten unterhält, nachweislich zu vereinbaren, daß Zahlungen zu Lasten dieser Konten nur aufgrund solcher Überweisungsaufträge oder Schecks geleistet werden, die von zwei den Finanzunternehmungen mit Namen und Unterschriftsproben bekanntgegebenen Zeichnungsbefugten unterfertigt sind.
(6) Änderungen im Kreis der Zeichnungsbefugten sind den Finanzunternehmungen ohne Verzug schriftlich mitzuteilen.
(7) In Gemeinden mit einer entsprechenden technischen Ausstattung kann der Zahlungsverkehr auch auf elektronischem Weg (Datenträger, Telefonleitung) erfolgen. Folgende Voraussetzungen sind hiebei zu erfüllen:
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(8) Werden Zahlungen über eine Bankomatkasse eingehoben, ist der Ausdruck, der den Zahlungsvorgang dokumentiert, dem Beleg anzuschließen.
(9) Sollen Zahlungen unter Verwendung einer Kreditkarte eingehoben werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
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