Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Festlegungen dieser Verordnung sind in Verfahren, in denen über die Zulässigkeit der Neuerschließung von Schigebieten, der Erweiterung bestehender Schigebiete oder der Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke nach naturschutzrechtlichen Vor... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Vorliegen der schitechnischen Eignung und Qualität eines Gebietes spricht, dass keine Schrägfahrten oder Schiwege im Ausmaß von mehr als 33 v. H. der Gesamtlänge der Schipiste erforderlich sind.(2)Absatz 2Für das Vorliegen eines wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie schitechnische Eignung und Qualität eines Gebietes sind nicht gegeben, wenna)Litera aes aufgrund der Geländegegebenheiten in schitechnischer Hinsicht für die Schaffung qualitativ hochwertiger Schipisten im jeweils vorgesehenen Schwierigkeitsgrad nicht geeignet ist;b)Litera baufg... mehr lesen...
Bei der Erweiterung bestehender Schigebiete ist jedenfalls darauf zu achten, dassa)Litera aauf folgende Naturgüter besondere Rücksicht genommen wird:1.Ziffer einsauf Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Nackried-Gesellschaften und Gämsheide;2.Ziffer 2auf die Habitate des Birkhuhns, des Alpenschn... mehr lesen...
Die Erweiterung bestehender Schigebiete ist nicht zulässig, wenna)Litera aNationalparkflächen oder Flächen in Gebieten in Anspruch genommen werden, die durch eine Verordnung aufgrund des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu geschützten Gebieten erklä... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist:Als Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist:a)Litera adie Erschließung von bisher nicht erschlossenen Geländekammern für Zwec... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Raumordnungsprogramm gilt für die Neuerschließung von Schigebieten und die Erweiterung bestehender Schigebiete sowie für die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke mit Seilbahnen.(2)Absatz 2Dieses Raumordnungsprogramm gilt nicht für di... mehr lesen...