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(2) Privatrechtliche Forderungen der Gemeinde dürfen von den zuständigen Organen der Gemeinde nur erlassen oder gestundet werden, wenn
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(3) Von Maßnahmen nach Abs 1 und 2 sind die Stellen des Zahlungsvollzuges schriftlich zu benachrichtigen, wobei der Anordnungsbefugte (§ 23 Abs 1) die vorher erteilte Annahmeanordnung (§ 24) im Sinn der getroffenen Entscheidung durch eine neue schriftliche Anordnung zu berichtigen und gleichzeitig der Finanzverwaltung zuzuleiten hat. Berichtigungen können vor allem sein:
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(2) Privatrechtliche Forderungen der Gemeinde dürfen von den zuständigen Organen der Gemeinde nur erlassen oder gestundet werden, wenn
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(3) Von Maßnahmen nach Abs 1 und 2 sind die Stellen des Zahlungsvollzuges schriftlich zu benachrichtigen, wobei der Anordnungsbefugte (§ 23 Abs 1) die vorher erteilte Annahmeanordnung (§ 24) im Sinn der getroffenen Entscheidung durch eine neue schriftliche Anordnung zu berichtigen und gleichzeitig der Finanzverwaltung zuzuleiten hat. Berichtigungen können vor allem sein:
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