§ 26 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Stundungen, Ratenzahlungsbewilligungen sowie Nachsichten von Abgaben dürfen nur vom Bürgermeister als Abgabenbehörde (§ 56 Abs 3 GdO 1994) auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung bescheidmäßig erteilt werden26 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Privatrechtliche Forderungen der Gemeinde dürfen von den zuständigen Organen der Gemeinde nur erlassen oder gestundet werden, wenn

1.

alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht wurden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und aufgrund der Sachlage nicht zu erwarten ist, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden;

2.

die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Schuldners an deren Entstehung, unbillig wäre; oder

3.

die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen, es sei denn, daß wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Einbringung geboten ist.

Eine Stundungs- oder Ratenzahlungsbewilligung kann von der Beibringung einer Sicherstellung (Kaution) abhängig gemacht werden. Der Widerruf von Stundungen und Ratenzahlungsbewilligungen kann für den Fall vorbehalten werden, daß bewilligte Zahlungstermine nicht eingehalten werden (Terminverlust) oder die Voraussetzungen der Gewährung nachträglich wegfallen oder sich als unrichtig erwiesen haben.

(3) Von Maßnahmen nach Abs 1 und 2 sind die Stellen des Zahlungsvollzuges schriftlich zu benachrichtigen, wobei der Anordnungsbefugte (§ 23 Abs 1) die vorher erteilte Annahmeanordnung (§ 24) im Sinn der getroffenen Entscheidung durch eine neue schriftliche Anordnung zu berichtigen und gleichzeitig der Finanzverwaltung zuzuleiten hat. Berichtigungen können vor allem sein:

1.

Storno,

2.

Abschreibung,

3.

Betragsverminderung,

4.

Änderung des Fälligkeitszeitpunktes,

5.

Änderung des Verpflichteten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Stundungen, Ratenzahlungsbewilligungen sowie Nachsichten von Abgaben dürfen nur vom Bürgermeister als Abgabenbehörde (§ 56 Abs 3 GdO 1994) auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung bescheidmäßig erteilt werden26 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Privatrechtliche Forderungen der Gemeinde dürfen von den zuständigen Organen der Gemeinde nur erlassen oder gestundet werden, wenn

1.

alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht wurden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und aufgrund der Sachlage nicht zu erwarten ist, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden;

2.

die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Schuldners an deren Entstehung, unbillig wäre; oder

3.

die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen, es sei denn, daß wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Einbringung geboten ist.

Eine Stundungs- oder Ratenzahlungsbewilligung kann von der Beibringung einer Sicherstellung (Kaution) abhängig gemacht werden. Der Widerruf von Stundungen und Ratenzahlungsbewilligungen kann für den Fall vorbehalten werden, daß bewilligte Zahlungstermine nicht eingehalten werden (Terminverlust) oder die Voraussetzungen der Gewährung nachträglich wegfallen oder sich als unrichtig erwiesen haben.

(3) Von Maßnahmen nach Abs 1 und 2 sind die Stellen des Zahlungsvollzuges schriftlich zu benachrichtigen, wobei der Anordnungsbefugte (§ 23 Abs 1) die vorher erteilte Annahmeanordnung (§ 24) im Sinn der getroffenen Entscheidung durch eine neue schriftliche Anordnung zu berichtigen und gleichzeitig der Finanzverwaltung zuzuleiten hat. Berichtigungen können vor allem sein:

1.

Storno,

2.

Abschreibung,

3.

Betragsverminderung,

4.

Änderung des Fälligkeitszeitpunktes,

5.

Änderung des Verpflichteten.

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