§ 36 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Vollziehung der Ein- und Auszahlungen

§ 36

(1) Ein- und Auszahlungen sind, sofern sie in bar erfolgen, nur in den hiefür vorgesehenen Räumen und im übrigen soweit wie möglich bargeldlos zu vollziehen§ 36 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Zu diesem Zweck sind bei Geldinstituten Girokonten einzurichten.

(2) Auszahlungen dürfen nur aufgrund von ordnungsgemäßen Auszahlungsanordnungen geleistet, Einzahlungen nur aufgrund von ordnungsgemäßen Annahmeanordnungen entgegengenommen werden. Erfolgt eine Einzahlung, ohne daß hiefür eine Annahmeanordnung vorliegt, ist sie vorläufig als Verwahrgeld zu verbuchen, wenn sich die sachlich zugehörige Verbuchungsstelle nicht mit Sicherheit erkennen läßt. Die anordnende Stelle (Bürgermeister) ist hievon zu verständigen und die nachträgliche Erteilung der Annahmeanordnung einzuholen (§ 24 Abs 2).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Vollziehung der Ein- und Auszahlungen

§ 36

(1) Ein- und Auszahlungen sind, sofern sie in bar erfolgen, nur in den hiefür vorgesehenen Räumen und im übrigen soweit wie möglich bargeldlos zu vollziehen§ 36 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Zu diesem Zweck sind bei Geldinstituten Girokonten einzurichten.

(2) Auszahlungen dürfen nur aufgrund von ordnungsgemäßen Auszahlungsanordnungen geleistet, Einzahlungen nur aufgrund von ordnungsgemäßen Annahmeanordnungen entgegengenommen werden. Erfolgt eine Einzahlung, ohne daß hiefür eine Annahmeanordnung vorliegt, ist sie vorläufig als Verwahrgeld zu verbuchen, wenn sich die sachlich zugehörige Verbuchungsstelle nicht mit Sicherheit erkennen läßt. Die anordnende Stelle (Bürgermeister) ist hievon zu verständigen und die nachträgliche Erteilung der Annahmeanordnung einzuholen (§ 24 Abs 2).

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