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(1) Ein- und Auszahlungen sind, sofern sie in bar erfolgen, nur in den hiefür vorgesehenen Räumen und im übrigen soweit wie möglich bargeldlos zu vollziehen§ 36 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Zu diesem Zweck sind bei Geldinstituten Girokonten einzurichten.
(2) Auszahlungen dürfen nur aufgrund von ordnungsgemäßen Auszahlungsanordnungen geleistet, Einzahlungen nur aufgrund von ordnungsgemäßen Annahmeanordnungen entgegengenommen werden. Erfolgt eine Einzahlung, ohne daß hiefür eine Annahmeanordnung vorliegt, ist sie vorläufig als Verwahrgeld zu verbuchen, wenn sich die sachlich zugehörige Verbuchungsstelle nicht mit Sicherheit erkennen läßt. Die anordnende Stelle (Bürgermeister) ist hievon zu verständigen und die nachträgliche Erteilung der Annahmeanordnung einzuholen (§ 24 Abs 2).
(1) Ein- und Auszahlungen sind, sofern sie in bar erfolgen, nur in den hiefür vorgesehenen Räumen und im übrigen soweit wie möglich bargeldlos zu vollziehen§ 36 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Zu diesem Zweck sind bei Geldinstituten Girokonten einzurichten.
(2) Auszahlungen dürfen nur aufgrund von ordnungsgemäßen Auszahlungsanordnungen geleistet, Einzahlungen nur aufgrund von ordnungsgemäßen Annahmeanordnungen entgegengenommen werden. Erfolgt eine Einzahlung, ohne daß hiefür eine Annahmeanordnung vorliegt, ist sie vorläufig als Verwahrgeld zu verbuchen, wenn sich die sachlich zugehörige Verbuchungsstelle nicht mit Sicherheit erkennen läßt. Die anordnende Stelle (Bürgermeister) ist hievon zu verständigen und die nachträgliche Erteilung der Annahmeanordnung einzuholen (§ 24 Abs 2).