§ 53 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Verrechnung der Überschüsse und

Abgänge aus Vorjahren

§ 53

Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung (§ 74 Abs 2) aufzunehmen§ 53 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Ausgaben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2019
Verrechnung der Überschüsse und

Abgänge aus Vorjahren

§ 53

Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung (§ 74 Abs 2) aufzunehmen§ 53 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Ausgaben.

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