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Abgänge aus Vorjahren
Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung (§ 74 Abs 2) aufzunehmen§ 53 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Ausgaben.
Abgänge aus Vorjahren
Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung (§ 74 Abs 2) aufzunehmen§ 53 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Ausgaben.