§ 21 GHV 1998 (weggefallen)

Gemeindehaushaltsverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Gesamtdeckung und Einzeldeckung

§ 21

(1) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlages haben zur Bedeckung der gesamten ordentlichen Ausgaben zu dienen, soweit nicht besondere Zweckwidmungen gemäß § 8 Abs 3 für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip)§ 21 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Im außerordentlichen Voranschlag dürfen die Einnahmen grundsätzlich nur für jene Ausgaben verwendet werden, für die sie veranschlagt worden sind (Einzeldeckungsprinzip).

(3) Wenn außerordentliche Einnahmen nach Auflösung einer allfälligen Zwischenfinanzierung nicht in vollem Umfang benötigt werden, ist der Überschuß in erster Linie zur Zuführung an Rücklagen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung zu verwenden.

(4) Die Einnahmen der Betriebe und der betriebsähnlichen Einrichtungen sind zur Bedeckung ihrer Ausgaben zu verwenden. Ein verbleibender Überschuss ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, insbesondere zur Darlehenstilgung, zur Rücklagenbildung für die Finanzierung künftiger Vorhaben oder zur Bedeckung von Ausgaben, die mit der betroffenen Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen, zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.12.2019
Gesamtdeckung und Einzeldeckung

§ 21

(1) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlages haben zur Bedeckung der gesamten ordentlichen Ausgaben zu dienen, soweit nicht besondere Zweckwidmungen gemäß § 8 Abs 3 für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip)§ 21 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Im außerordentlichen Voranschlag dürfen die Einnahmen grundsätzlich nur für jene Ausgaben verwendet werden, für die sie veranschlagt worden sind (Einzeldeckungsprinzip).

(3) Wenn außerordentliche Einnahmen nach Auflösung einer allfälligen Zwischenfinanzierung nicht in vollem Umfang benötigt werden, ist der Überschuß in erster Linie zur Zuführung an Rücklagen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung zu verwenden.

(4) Die Einnahmen der Betriebe und der betriebsähnlichen Einrichtungen sind zur Bedeckung ihrer Ausgaben zu verwenden. Ein verbleibender Überschuss ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, insbesondere zur Darlehenstilgung, zur Rücklagenbildung für die Finanzierung künftiger Vorhaben oder zur Bedeckung von Ausgaben, die mit der betroffenen Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen, zu verwenden.

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