Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlages haben zur Bedeckung der gesamten ordentlichen Ausgaben zu dienen, soweit nicht besondere Zweckwidmungen gemäß § 8 Abs 3 für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip)§ 21 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Im außerordentlichen Voranschlag dürfen die Einnahmen grundsätzlich nur für jene Ausgaben verwendet werden, für die sie veranschlagt worden sind (Einzeldeckungsprinzip).
(3) Wenn außerordentliche Einnahmen nach Auflösung einer allfälligen Zwischenfinanzierung nicht in vollem Umfang benötigt werden, ist der Überschuß in erster Linie zur Zuführung an Rücklagen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung zu verwenden.
(4) Die Einnahmen der Betriebe und der betriebsähnlichen Einrichtungen sind zur Bedeckung ihrer Ausgaben zu verwenden. Ein verbleibender Überschuss ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, insbesondere zur Darlehenstilgung, zur Rücklagenbildung für die Finanzierung künftiger Vorhaben oder zur Bedeckung von Ausgaben, die mit der betroffenen Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen, zu verwenden.
(1) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlages haben zur Bedeckung der gesamten ordentlichen Ausgaben zu dienen, soweit nicht besondere Zweckwidmungen gemäß § 8 Abs 3 für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip)§ 21 GHV 1998 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Im außerordentlichen Voranschlag dürfen die Einnahmen grundsätzlich nur für jene Ausgaben verwendet werden, für die sie veranschlagt worden sind (Einzeldeckungsprinzip).
(3) Wenn außerordentliche Einnahmen nach Auflösung einer allfälligen Zwischenfinanzierung nicht in vollem Umfang benötigt werden, ist der Überschuß in erster Linie zur Zuführung an Rücklagen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung zu verwenden.
(4) Die Einnahmen der Betriebe und der betriebsähnlichen Einrichtungen sind zur Bedeckung ihrer Ausgaben zu verwenden. Ein verbleibender Überschuss ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, insbesondere zur Darlehenstilgung, zur Rücklagenbildung für die Finanzierung künftiger Vorhaben oder zur Bedeckung von Ausgaben, die mit der betroffenen Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen, zu verwenden.