Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 18.09.2024

Gesetze 1-2 von 2

33 Paragrafen zu Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOGNR) aktualisiert


§ 106 GOGNR

Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 so... mehr lesen...


§ 107 GOGNR

In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 28b Abs. 1, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes. mehr lesen...


§ 98 GOGNR

(1)Absatz einsDer Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten... mehr lesen...


§ 87 GOGNR

(1) Wahlen im Nationalrat bilden einen eigenen Gegenstand der Tagesordnung (§ 50 Abs. 2). Abweichend hievon kann die Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung einer Vorlage vor deren Zuweisung durch den Präsidenten oder in der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages beantragt werden.(2) W... mehr lesen...


§ 84 GOGNR

(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.(2) Ein Antrag auf... mehr lesen...


§ 82 GOGNR

(1) Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.(2) Abweichende Beschlußerfordernisse gelten in folgenden Fällen:1.Verfassungsgesetze od... mehr lesen...


§ 81 GOGNR

(1) Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären findet sogleich eine Debatte statt, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird.(2) Richtet sich das Verlangen nicht ausdrücklich d... mehr lesen...


§ 80 GOGNR

(1) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3, Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-V... mehr lesen...


§ 78 GOGNR

(1) Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie Berichte der Volksanwalt... mehr lesen...


§ 77 GOGNR

(1) Einsprüche des Bundesrates gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates werden dem Nationalrat durch den Vorsitzenden des Bundesrates schriftlich mitgeteilt (Art. 42 Abs. 3 B-VG) und vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zugewiesen. Der Ausschußantrag ... mehr lesen...


§ 69 GOGNR

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge von Abgeordneten, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestell... mehr lesen...


§ 66 GOGNR

(1) Die Abstimmung findet in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt.(2) Sofern eine elektronische Abstimmungsanlage zur Verfügung steht, kann sich der Präsident bei Wahlen und Abstimmungen dieser Anlage bedienen und mit ihrer Hilfe das Wahl- oder Abstimmungsergebnis feststellen. Das Ab... mehr lesen...


§ 64 GOGNR

(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu erfolgen.(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen. mehr lesen...


§ 63 GOGNR

(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des § 19 beziehung... mehr lesen...


§ 62 GOGNR

(1) Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von den Saalm... mehr lesen...


§ 60 GOGNR

(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der Angabe, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden, zu melden. Diese Meldung ka... mehr lesen...


§ 56 GOGNR

(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen.(2) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte... mehr lesen...


§ 52 GOGNR

(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrates werden Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben; diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben.(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen für einen Zeitraum von längstens 24 Stunden eine Nied... mehr lesen...


§ 41 GOGNR

(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen... mehr lesen...


§ 38 GOGNR

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das, vom Obmann und einem Schriftführer unterfertigt, in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können beschließen, einen... mehr lesen...


§ 37 GOGNR

(1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sit... mehr lesen...


§ 35 GOGNR

(1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuß einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuß betrauen. Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse lediglich zur Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen.(2) Dem Unterausschuß kommt berate... mehr lesen...


§ 31 GOGNR

(1) Der Hauptausschuß wählt einen Ständigen Unterausschuß, dem die in Art. 18 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Befugnisse obliegen, sowie einen Ständigen Unterausschuß, der nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Un... mehr lesen...


§ 29 GOGNR

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.(2) Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:a)Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliede... mehr lesen...


§ 27 GOGNR

(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen, die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 42 einen Bericht zu erstatten.(2) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes u... mehr lesen...


§ 25 GOGNR

Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern oder zurückziehen. Das gleiche gilt für Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG und für Berichte der Bundesr... mehr lesen...


§ 23 GOGNR

(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protoko... mehr lesen...


§ 21 GOGNR

(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:Selbständige Anträge von Abgeordneten;Vorlagen der Bundesregierung;Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 u... mehr lesen...


§ 20 GOGNR

(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß § 99 Abs. 1 betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsübe... mehr lesen...


§ 18 GOGNR

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse - ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse - teilzunehmen.(2) Die im ... mehr lesen...


§ 14 GOGNR

(1)Absatz einsDer Präsident übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.(2)Absatz 2Der Präsident erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die den Nationalrat betreffenden Unterlagen für das Bundesfi... mehr lesen...


§ 10 GOGNR

(1) Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlich... mehr lesen...


§ 8 GOGNR

(1)Absatz einsDie Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.(2)Absatz 2Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tages... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.09.24

4 Paragrafen zu NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt (NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt) aktualisiert


Anl. 2 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

Anlage 2 siehe LGBl Nr 2/2012 in Vebindung mit LGBl Nr 53/2024Anlage 2 siehe Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2012, in Vebindung mit Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2024, mehr lesen...


§ 6 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

(1)Absatz einsMaßnahmen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 sind gemäß § 14 Abs. 6c Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2007, mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960) kundzumachen.Maßnahmen gemäß Paragraph 4... mehr lesen...


§ 3 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:a)Litera aLuftgütemessstation: Für die Messung der Stickstoffdioxid-Immissionen wird die in Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 323,06 (Koordinaten: E14,266122°, N46,652498°) situierte Luftgütemessstation „Dellach“ festgelegt, mit w... mehr lesen...


§ 2 NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt

Als Sanierungsgebiete gemäß § 2 Abs. 8 IG-L werdenAls Sanierungsgebiete gemäß Paragraph 2, Absatz 8, IG-L werden1.Ziffer einsjene Teilstrecke der A2 Süd Autobahn, die zwischen folgenden Punkten liegt:a)Litera ain Fahrtrichtung Villach die Strecke von Straßenkilometer 305,50 (Koordinaten E14,36954... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.09.24
Gesetze 1-2 von 2