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Allgemeine Bestimmungen
Verpflichtung zur Sportförderung
(1) Das Land Salzburg ist als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Interesse der Gemeinschaft gelegenen und nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport (Nachwuchs-, Spitzen-, Leistungs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren- und Behindertensport) zu fördern.
(2) Die Förderungsmaßnahmen des Landes sind mit solchen des Bundes und der Gemeinden abzustimmenSbg. Auch auf sonstige, von anderer Seite zur Verfügung gestellte Mittel, insbesondere im Bereich des Schulsports und des Fremdenverkehrs, ist Bedacht zu nehmenLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.
(3) Die Sportförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches.
Allgemeine Bestimmungen
Verpflichtung zur Sportförderung
(1) Das Land Salzburg ist als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Interesse der Gemeinschaft gelegenen und nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport (Nachwuchs-, Spitzen-, Leistungs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren- und Behindertensport) zu fördern.
(2) Die Förderungsmaßnahmen des Landes sind mit solchen des Bundes und der Gemeinden abzustimmenSbg. Auch auf sonstige, von anderer Seite zur Verfügung gestellte Mittel, insbesondere im Bereich des Schulsports und des Fremdenverkehrs, ist Bedacht zu nehmenLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.
(3) Die Sportförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches.