§ 1 Sbg. LSG 1988 (weggefallen)

Salzburger Landessportgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Verpflichtung zur Sportförderung

§ 1

(1) Das Land Salzburg ist als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Interesse der Gemeinschaft gelegenen und nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport (Nachwuchs-, Spitzen-, Leistungs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren- und Behindertensport) zu fördern.

(2) Die Förderungsmaßnahmen des Landes sind mit solchen des Bundes und der Gemeinden abzustimmenSbg. Auch auf sonstige, von anderer Seite zur Verfügung gestellte Mittel, insbesondere im Bereich des Schulsports und des Fremdenverkehrs, ist Bedacht zu nehmenLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(3) Die Sportförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.03.2018
Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Verpflichtung zur Sportförderung

§ 1

(1) Das Land Salzburg ist als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Interesse der Gemeinschaft gelegenen und nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport (Nachwuchs-, Spitzen-, Leistungs-, Breiten-, Gesundheits-, Senioren- und Behindertensport) zu fördern.

(2) Die Förderungsmaßnahmen des Landes sind mit solchen des Bundes und der Gemeinden abzustimmenSbg. Auch auf sonstige, von anderer Seite zur Verfügung gestellte Mittel, insbesondere im Bereich des Schulsports und des Fremdenverkehrs, ist Bedacht zu nehmenLSG 1988 seit 31.03.2018 weggefallen.

(3) Die Sportförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches.

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